98. Jahrestagung der DOG 2000
R 293
Die ophthalmologische Fahreignungsbegutachtung im Umfeld der Nachbardisziplinen
B. Lachenmayr
Der Augenarzt muß im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung ein Urteil darüber abgeben, ob ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis über ein ausreichendes Sehvermögen für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr verfügt. Gleiches gilt für die Nachbegutachtung von Inhabern einer Fahrerlaubnis, die sich aus medizinischen Gründen oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften einer erneuten Überprüfung des Sehvermögens unterziehen müssen. Der Augenarzt muß sich dabei zum einen an die gesetzlichen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), in bestimmten Fällen auch an die früheren Vorschriften der Anlage 17 der StVZO halten, zudem an die Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft zur Erstellung von Fahreignungs-gutachten. Bei manchen Bewerbern oder Inhabern bestehen Zweifel an ausreichendem Wahrnehmungsvermögen, obwohl der augen-ärztliche Befund als solcher nicht unmittelbar zu einem Ausschluß führt. Das Referat zeigt diejenigen Fälle und Konstellationen auf, bei denen eine zusätzliche Begutachtung durch Nachbardisziplinen stattfinden muß. Dies ist in vielen Fällen eine verkehrs-psychologische Begutachtung durch eine medizinisch-psycho-logische Untersuchungsstelle zur Überprüfung von Wahrnehmungs-fähigkeit und Reaktionsverhalten, dies ist in manchen Fällen eine Zusatzbegutachtung durch den Neurologen oder Psychiater bzw. Internisten, ggf. auch durch den Kollegen der HNO bzw. durch andere Fachdisziplinen. Es wird dargelegt, wann der Augenarzt derartige Zusatzbegutachtungen heranziehen sollte und welche Konsequenzen in derartigen Fälle für die Begutachtung der Fahr-eignung zu ziehen sind.
Neuhauserstr. 23, D-80331 München
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