98. Jahrestagung der DOG 2000

R 297

Die Fahreignungsbegutachtung aus rechtsmedizinischer Sicht

R. Mattern

Die Begutachtung der Kraftfahrereignung ist durch die Fahrerlaubnisverordnung, die Begutachtungsleitlinien und durch Erfüllung der Anforderungen an zu akkreditierende Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung in hohem Maße geregelt und durch Instrumente der Qualitätssicherung kontrolliert. Diese Rahmenbedingungen sollen das Ziel der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gewährleisten. Die Begutachtung aus rechtsmedizinischer Sicht unterscheidet sich deshalb in der Praxis nicht von dem Vorgehen der großen Träger von Begutachtungsstellen der Kraftfahreignung, soweit es sich um Erstgutachten handelt. Das Vorgehen der Begutachtung durch die bisher sogenannten Obergutachter – einige davon sind Rechtsmediziner, die meisten haben andere Facharztanerkennungen oder sind Psychologen – unterscheidet sich von der Erstbegutachtung vor allem durch den in der Regel höheren Zeitaufwand, der für die Untersuchungen und Ausformulierungen der Ergebnisse bereitgestellt und honoriert wird, weshalb die Erwartung einer hohen Qualität plausibel erscheint. Statt von Obergutachtern können die Fahrerlaubnisbehörden nach Weisung der obersten Landesbehörde jetzt zusätzliche Gutachten von „Persönlichkeiten herausragender Qualifikation" anfordern, die dazu besonders benannt worden sind. Diese Formulierung in den Begutachtungsleitlinien stützt weiter die im früheren Begriff des „Obergutachtens" begründete Erwartung besonderer Qualität. Woran ist die Qualität der Gutachten zu messen und was kann sie gefährden? Qualitätskriterium kann zum einen die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens sein, zum anderen die Verkehrsbewährung positiv begutachteter Kraftfahrer. Die erste Forderung läßt sich mit – zeitaufwendiger – Sorgfalt und gutacherlicher Erfahrung, aber auch durch – zeitsparenden – Einsatz auf wissensbasierter Computerprogramme erreichen. Die Eignung des Kriteriums der Verkehrsbewährung ist durch eine Verzerrung in Frage gestellt, die darin besteht, daß sich nur positiv begutachtete Kraftfahrer bewähren können. Wieviele der nachvollziehbar abgelehnten Kraftfahrer sich bewähren würden, läßt sich nicht feststellen. Die wissenschaftliche Validierung der Prognoseeigenschaften diagnostischer Verfahren und epidemiologischer Erkenntnisse hat deshalb den höchsten Stellenwert bei zukünftiger Forschung.

Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin, Universitätsklinikum Heidelberg, Voßstr. 2, D-69115 Heidelberg



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