G. H. Kolling
Die Mindestanforderungen an das Sehvermögen für das Führen eines Kraftfahrzeuges sind in Grundzügen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Anhang III niedergelegt.
Für die niedrigen Anforderungen der Gruppe 1 macht diese Richtlinie zu Recht bei binokularen Störungen keine Auflagen, da ja auch einäugige Fahrer tauglich sind. In der seit 1½ Jahren gültigen Fahrerlaubnis- Verordnung der Bundesrepublik Deutschland wird für beidäugige Fahrer ein doppelbildfreier Bereich im zentralen Blickfeld bei gerader Kopfhaltung und für einäugige Fahrer eine normale Augenbeweglichkeit und kein Augenzittern gefordert. Hier wird der gutachterlich tätige Augenarzt fragen, ob wirklich die exakt gerade" Kopfhaltung bei beidäugigen Fahrern und bei einäugigen Fahrern wirklich die absolut normale Beweglichkeit des Auges und das völlige Fehlen jeglichen Nystagmus inhaltlich notwendig sind. Diese Fragen werden diskutiert.
Bei den höheren Anforderungen der Gruppe 2 macht die europäische Richtlinie lediglich die Auflage keine Diplopie" zu haben. In der Fahrerlaubnis- Verordnung wird noch hinzugefügt: Schielen auch zeitweilig unzulässig". Diese recht knappen Definitionen vergessen die Fahrer, die ein latentes Schielen haben, die trotz paralleler Augenstellung kein Binokularsehen haben, und die irgendwo im peripheren Blickfeld nicht störende Doppelbilder haben. Die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft empfiehlt deshalb für Omnibusfahrer mit Personenbeförderung (Klasse D) strengere Richtlinien für Stellung und Motilität, für Lastkraftwagenfahrer ohne Personenbeförderung mildere und für Taxifahrer noch mildere Richtlinien, die im Einzelnen diskutiert werden.
Für alle alten" Inhaber von Fahrerlaubnissen, die vor dem 31.12.1998 erworben wurden, gilt die Regel, daß die Anforderungen nach der StVZO mit Anlage XVII gültig bleiben (Seite 2243 der FeV). Dies bedeutet z.B., daß auch einäugige Taxifahrer weiter arbeiten dürfen.
Universitäts-Augenklinik, Sektion für Schielbehandlung
und
Neuroophthalmologie, Im Neuenheimer Feld 400, D - 69120 Heidelberg