![]() |
|
| Programm | "Degeneration und Regeneration– Grundlagen, Diagnostik und Therapie" |
|
Abstract
Zur Lage der Begutachtung nach der Änderungsverordnung zur FeV Lachenmayr B.
Durch Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur FeV (FeVÄndV) sind wenigstens einige der augenärztlich höchst problematischen bzw. untragbaren Punkte der FeV eliminiert worden. Viele Vorschläge der Verkehrskommission der DOG, z.B. zur Durchführung der Gesichtsfeldprüfung und Bewertung von Strabismus und Diplopie wurden von politischer Seite übernommen. Nicht übernommen wurden erwartungsgemäß die Forderungen der Verkehrskommission der DOG zur Verankerung der Prüfung von Dämmerungssehvermögen und der Blendempfindlichkeit in der Fahreignungsbegutachtung. Es besteht weiterhin die unlogische Situation, dass von europäischem Recht eine Prüfung dieser Sehfunktionen gefordert wird: sowohl das europäische, als auch das nationale Recht sehen Schlüsselziffern für ein Nachfahrverbot vor (05.07); nach nationalem Recht sollen diese Sehfunktionen aber nicht regelmäßig bei Kandidaten mit Verdacht auf entsprechende Störungen geprüft werden. Dies ist aus augenärztlicher Sicht nicht tragbar. Höchst problematisch ist die politisch gewollte Einbeziehung der Arbeits- und Betriebsmediziner in die Fahreignungsbegutachtung, wie sich am Beispiel Saarland augenfällig gezeigt hat. Dies betont die Wichtigkeit eines hohen Qualitätsstandards in der Fahreignungsbegutachtung. |
|
| |