Nachfolgende Satzung wurde durch der Mitgliederversammlung am 22.03.2006 beschlossen und am 18.05.2006 beim Registergericht Heidelberg eingetragen.
1. Der Verein führt den Namen Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG).
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Heidelberg unter VR 105 eingetragen. Zur Führung der laufenden Geschäfte unterhält die
Gesellschaft eine Geschäftsstelle, die auch an einem vom statutarisch festgelegten
Rechtssitz abweichenden Ort unterhalten werden kann.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Ophthalmologie. Die Gesellschaft ist die
sachverständige Vertretung der wissenschaftlichen Augenheilkunde.
2. Der Zweck der Gesellschaft wird durch die Förderung der wissenschaftlichen
ophthalmologischen Forschung sowie die Verbreitung wissenschaftlicher
ophthalmologischer Erkenntnisse verwirklicht. Dazu hält die Gesellschaft insbesondere einen
wissenschaftlichen DOG-Kongress sowie Symposien und Fortbildungsveranstaltungen ab und
veranlasst die Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften und anderen Publikationen
3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
1. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer sich in der Ophthalmologie durch Ausbildung
zum Augenarzt, durch wissenschaftliche Ausrichtung auf dem Gebiet der Ophthalmologie
oder durch Tätigkeiten, die letzterer gleichzusetzen sind, qualifiziert.
3. Wer Mitglied der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft werden will, wendet sich
unter Benennung von zwei Bürgen, die Mitglieder der Gesellschaft sind, über die
Geschäftsstelle an das Geschäftsführende Präsidium. Dieses entscheidet über die
Aufnahme durch Beschluss. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekannt zu geben.
4. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die bis 30.
September der Geschäftsstelle zugegangen sein muss. Als ausgeschieden gilt auch, wer
zwei Jahre seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet und trotz schriftlicher Abmahnung die
ausstehenden Beiträge nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat.
5. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft verstößt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag
des Gesamtpräsidiums durch einen mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung, nachdem dem Auszuschließenden vorher
Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung gegeben wurde.
6. Die Gesellschaft ernennt Ehrenmitglieder. Die Wahl erfolgt durch das Gesamtpräsidium
schriftlich; sie bedarf einer Vierfünftel-Mehrheit der Mitglieder des Gesamtpräsidiums.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder,
sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. das Geschäftsführende Präsidium,
4. das Gesamtpräsidium.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung und
unter Nennung der Kandidaten für die anstehenden Wahlen spätestens 4 Wochen vor dem
Sitzungstermin schriftlich einberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Ihr obliegt
insbesondere:
a. die Wahl der Mitglieder des Gesamtpräsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums,
b. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern, die nicht Mitglieder des
Gesamtpräsidiums sein dürfen,
c. die Beschlussfassung über den vom Geschäftsführenden Präsidium genehmigten
Haushaltsplan,
d. die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages,
e. die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes und des
Geschäftsführenden Präsidiums,
f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Satzung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
g. die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Präsidenten und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Bei
Abstimmungen und Wahlen zählen ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mit. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Versammlung zieht.
2. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Es können nur Mitglieder der DOG
gewählt werden. Für die Wahl zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2 a und b sowie für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter schlägt das Gesamtpräsidium der Mitgliederversammlung für jede zur Wahl stehende Position einen Kandidaten vor. Jedes
erschienene Mitglied kann weitere Kandidaten vorschlagen, sofern nachgewiesen wird, dass
diese ihr Einverständnis erklärt haben. Als Erster Vizepräsident kann nur ein Mitglied des
Gesamtpräsidiums vorgeschlagen werden.
Für die Wahlen zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2c schlagen die Deutschsprachige
Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation und refraktive Chirurgie, die Retinologische
Gesellschaft und die Bielschowsky-Gesellschaft jeweils einen gewählten Kandidaten vor.
Für die Wahlen zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2d können die Sektionen jeweils
einen gewählten Kandidaten vorschlagen.
Kandidaten nach § 10 Abs. 2e werden vom Berufsverband der Augenärzte Deutschlands
e.V. vorgeschlagen.
Gewählt ist der Kandidat, auf den die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.
Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
3. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.
4. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind sechs Monate vor der
Mitgliederversammlung bei dem Schriftführer mit Begründung einzureichen. In der Einladung
zur Mitgliederversammlung ist die beantragte Satzungsänderung im Wortlaut anzukündigen.
§ 8 Vorstand
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Präsident und die Vizepräsidenten, von denen jeder
befugt ist, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein zu vertreten.
§ 9 Geschäftsführendes Präsidium
1. Das Geschäftsführende Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, es stellt
den vorläufigen Haushaltsplan auf und informiert das Gesamtpräsidium über seine Arbeit
sowie über Fragen, die aus seiner Sicht der Beratung und Beschlussfassung des
Gesamtpräsidiums bedürfen. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann das geschäftsführende
Präsidium einen ihm verantwortlichen Geschäftsführer als Leiter der Geschäftsstelle sowie
weiteres Personal anstellen. Den Umfang der Vertretungsmacht in dem ihm zugewiesenen
Geschäftskreis regelt der Anstellungsvertrag.
2. Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus:
a. dem Präsidenten,
b. dem Ersten und Zweiten Vizepräsidenten,
c. dem Generalsekretär,
d. dem Schriftführer,
e. dem Schatzmeister.
3. Der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, beruft die
Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Präsidien unter Mitteilung der Tagesordnung
ein und führt den Vorsitz. Der Präsident sitzt der Gesellschaft vor. Er leitet den
wissenschaftlichen DOG-Kongress der Gesellschaft, soweit nicht im Einzelfall das
Gesamtpräsidium einen Kongress Präsidenten bestellt hat.
4. Der Erste Vizepräsident wird nach seiner Amtszeit Präsident der Gesellschaft. Der Präsident wird nach seiner Amtszeit Zweiter Vizepräsident und unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung und Durchführung des wissenschaftlichen DOG-Kongresses.
5. Der Generalsekretär hat die Aufgabe, die Kontinuität der Arbeit der Gesellschaft in
Grundsatzfragen zu wahren. Ihm obliegt federführend die Pflege der Kontakte zu anderen
Verbänden und Gesellschaften, den Kammern und der öffentlichen Verwaltung. Dem
Generalsekretär ist ferner die Geschäftsstelle unterstellt.
6. Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle und betreut die Publikationsorgane der
Gesellschaft. Er koordiniert die Arbeit der Sektionen, der Kommissionen und der
Arbeitsgruppen sowie deren Publikationen.
7. Der Schatzmeister verwaltet unter Beachtung aller gesetzlichen und satzungsmäßigen
Vorschriften sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Präsidien das
Gesamtvermögen der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, über die Finanzlage in jeder
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und dem Geschäftsführenden Präsidium
jederzeit Auskunft zu erteilen. Zur Erledigung der zu seinem Aufgabenbereich gehörenden
Buchführung sowie zur Erstellung des Jahresabschlusses kann sich der Schatzmeister mit
Zustimmung des Vorstandes der Hilfe eines Angehörigen der steuer- und
wirtschaftsberatenden Berufe bedienen.
§ 10 Gesamtpräsidium
1. Das Gesamtpräsidium ist das beschlussfassende Organ der Gesellschaft für alle
Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind. Ihm obliegt
die Stellungnahme zu wissenschaftlichen und fachpolitischen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. Das Gesamtpräsidium richtet den wissenschaftlichen DOG-Kongress aus.
2. Das Gesamtpräsidium besteht aus:
- dem Präsidenten, dem Ersten und Zweiten Vizepräsidenten, die zugleich einer der unter b – e aufgeführten Gruppen angehören müssen, sowie dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Generalsekretär,
- – 5 Hochschullehrern, die augenärztliche Leiter von Kliniken oder selbständigen Abteilungen an Universitäten oder Hochschulen sind, – 2 habilitierten ophthalmologischen Hochschullehrern, die nicht zur ersten Gruppe gehören,
– 2 hauptamtlich tätigen ophthalmologischen Chefärzten, die nicht zur ersten Gruppe
gehören,
– 2 in freier Praxis niedergelassenen Augenärzten,
- jeweils einem Mitglied der Deutschsprachigen Gesellschaft für Intraokularlinsen-
Implantation und refraktive Chirurgie, der Retinologischen Gesellschaft und der
Bielschowsky-Gesellschaft,
- jeweils einem Mitglied der Sektionen gem. §13 Abs. 1,
- 2 Mitgliedern des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands e.V.
§ 11 Beschlüsse der Präsidien 1. Die Präsidien fassen ihre Beschlüsse durch mündliche oder auf Antrag schriftliche
Abstimmung in einer vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einzuberufenden
Sitzung oder durch schriftliche Abstimmung mittels eines bei allen Mitgliedern des
Geschäftsführenden Präsidiums bzw. des Gesamtpräsidiums umlaufenden Anschreibens. In
beiden Fällen ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig und genügend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht
mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
2. Über die Beschlüsse einer Sitzung wird ein vom Präsidenten und vom Schriftführer zu
unterzeichnendes Protokoll geführt.
§ 14 Auflösung und Vermögensanfall
1. Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine Mitgliederversammlung, in der
mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist, mit einer Dreiviertel-Mehrheit
beschließen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat innerhalb von vier Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Schriftführer und der
Schatzmeister gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die medizinische Fakultät der Universität Heidelberg, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Klarstellung, Inkrafttreten und Übergangsregelung
1. Soweit in dieser Satzung von Präsident, Generalsekretär, Schriftführer etc. gesprochen wird,
steht die Formulierung auch für Präsidentin, Generalsekretärin, Schriftführerin etc.
2. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. März 2006
beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. § 12 Abs. 3 gilt auch für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der Satzungsneufassung
Amtsinhaber waren.
Der Vorstand der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
Düsseldorf, den 22.3.2006
Prof. Dr. Norbert Pfeiffer
Präsident
Prof. Dr. Gernot Duncker
Vizepräsident