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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

Anhang 2:
Empfehlungen der DOG und der Verkehrskommission der DOG zur Fahreignungsbegutachtung


Auszüge aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die erstmals zum 1.1.1999 in Kraft getreten ist, und die durch die FeVÄndV vom 23.08.2002 geändert wurde.

In Anhang II:
sind einige der früher veröffentlichten Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Kraftfahreignung im Originalwortlaut wiedergegeben. Dies soll nicht zuletzt die historische Entwicklung der Empfehlung widerspiegeln und dokumentieren, welche Position die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft in der Fahreignung vertritt. Für die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens heute soll sich der Gutachter natürlich primär an den Ausführungen des Abschnitts 3 der vorliegenden Schrift orientieren. Es sind dies die Empfehlung der Verkehrskommission der DOG zum Stereosehen (1992) und die Empfehlungen der DOG zur Verwendung automatischer Perimeter, zur Brillenglasstärkenbegrenzung und zur Prüfung von Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit (1993). Naturgemäß wird bei diesen älteren Empfehlungen noch die damalige Einteilung der Fahrerlaubnisklassen verwendet. Die neuen Fahrerlaubnisklassen lassen sich aber sinngemäß und ohne Probleme auf die Anforderungskategorien der alten Nomenklatur übertragen: niedrige Anforderungen für die alten Klassen 1, 3, 4 und 5, höhere Anforderungen für die alten Klassen 2 und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

 
         
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Empfehlung zum Stereosehen (1992)

Die Verkehrskommission der DOG hat auf der Sitzung vom 27.09.1992 in Mannheim eine Empfehlung zur Bewertung des Stereosehens bei der Fahreignungsbegutachtung abgegeben. Diese Empfehlung wurde von der DOG nicht angenommen. Es wird im Folgenden der Wortlaut des Protokolls der Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt wiedergegeben:
Die Kommission diskutiert ausführlich die Problematik um die Bewertung des Stereosehens im Straßenverkehr. Es wird klargelegt, dass eine sichere Kenntnis über die Bedeutung des Stereosehens im Straßenverkehr derzeit nicht verfügbar ist. Andererseits stehen die gutachterlich tätigen Augenärzte vor dem Problem, im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung „normales Stereosehen“ zu attestieren oder abzuerkennen. Um einen Ausweg aus dieser Zwangslage zu finden, hat die Kommission folgende Empfehlung beschlossen:
" Die Untersuchung des Stereosehens sollte mit einem Ferntest erfolgen, der Prüfabstand sollte mindestens 4 m betragen. Als Mindestanforderung für normales Stereosehen ist ein Richtwert von 100° Querdisparation zu verwenden."

Begründung:
Die Mitglieder der Kommission sind der Ansicht, dass die Prüfung des Stereosehens für den Straßenverkehr in jedem Falle mit einem Ferntest erfolgen sollte. Alle Prüfverfahren für die Nähe sind ungeeignet. Die Grenze für normales Stereosehen wurde bewusst hoch angesetzt, bekanntlich liegt normales Stereosehen je nach Prüfverfahren in der Größenordnung von maximal 10 – 20°, alle Werte darüber sind bereits als pathologisch anzusehen. Dieser hoch angesetzte Richtwert für noch normales Stereosehen soll vor allem den Patienten mit Mikrostrabismus entgegenkommen, die bei sonst völlig normalem monokularem Befund beidseits aufgrund des reduzierten Stereosehens unter Umständen einen Führerschein Klasse 2 nicht erhalten können. Die Kommission betont, dass die Festlegung solange verwendet werden soll, bis fundierte Kenntnisse über die Verkehrsrelevanz des stereoskopischen Sehens vorliegen und somit auch genauere Angaben über das für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche stereoskopische Sehen möglich sind.

 
         
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Empfehlungen der DOG zur Fahreignungsbegutachtung (1993)

Die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft gibt drei Empfehlungen zur gutachterlichen Beurteilung der Fahreignung von Kraftfahrern ab, die sich mit der Verwendung automatischer Perimeter, der Brillenglasstärkenbegrenzung und dem Prüfen von Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit befassen. Die Gesichtsfeldprüfung im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung sollte nach wie vor primär mit der manuell-kinetischen Methode nach Goldmann erfolgen. Werden automatische Perimeter verwendet, so sind die im Folgenden aufgeführten Anforderungen für Untersuchungsparameter, Gesichtsfeldbereich und Prüfpunktzahl zu beachten. Für die Erstellung von Fahreignungsgutachten sollen nur noch Geräte zur Anwendung kommen, die diesen Anforderungen genügen. Die Empfehlung zur Brillenglasstärkenbegrenzung ersetzt die frühere Empfehlung der DOG aus dem Jahre 1978. Entgegen der früheren Empfehlung wird die Brillenglasstärke für Fahrerlaubnisklasse 1, 3, 4 und 5 nicht mehr zahlenmäßig begrenzt. Lediglich bei Fahrerlaubnisklasse 2 und Fahrgastbeförderung sollte die Brechkraft +8 dpt sph nicht überschreiten. Entscheidend ist in jedem Falle die Forderung, dass bei hohen Plusgläsern keine absoluten Ringskotome in der Gesichtsfeldperipherie auftreten dürfen. Die Empfehlung zur Prüfung der Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit ergänzt die bestehende Empfehlung der DOG und erweitert sie hinsichtlich der Verwendung freisichtiger Prüfgeräte und der Realisierung eines Abbruchkriteriums ähnlich DIN 58220. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfung der Dämmerungssehschärfe und der Blendempfindlichkeit gemäß dieser Empfehlung sich auf das mesopische Sehen beschränkt. Bei Verdacht auf Nachtblindheit oder Funktionsstörung des Stäbchensystems sollte sicherheitshalber eine Prüfung der Dunkeladaptation durchgeführt werden, da die oben genannten Prüfverfahren darüber keine Aussage ermöglichen.

 
         
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Empfehlung zur Verwendung automatischer Perimeter bei der Gesichtsfeldprüfung bei der Fahreignungsbegutachtung

Da das Gesichtsfeld, insbesondere das zentrale Gesichtsfeld, neben der Sehschärfe die entscheidende Sehfunktion für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr darstellt, ist der Prüfung des Gesichtsfeldes bei der Fahreignungsbegutachtung ein besonderes Augenmerk beizumessen. Zur Prüfung des Gesichtsfeldes dürfen nur gleichmäßig ausgeleuchtete und geeichte Perimeter verwendet werden, die eine Untersuchung des gesamten Gesichtsfeldes unter kontrollierten und standardisierten Bedingungen ermöglichen. Dies ist in der Regel nur bei Verwendung von Halbkugelperimetern gewährleistet. Bogenperimeter erfüllen diese Anforderung nicht und sind daher ungeeignet. Bislang basiert die gutachterliche Prüfung des Gesichtsfeldes bei der Fahreignungsbegutachtung auf der Verwendung manueller Perimeter vom Typ des Perimeters nach Goldmann: Um eine ausreichende Prüfung des Gesichtsfeldes zu erzielen, müssen mindestens 3 Isopteren bestimmt werden. Für die äußerste Isoptere muss die Prüfmarke III/4 benutzt werden. Die übrigen verwendeten Prüfmarken müssen in ihrem Reizwert so gewählt und abgestuft werden, dass die wichtigen zentralen Gesichtsfeldbereiche, also insbesondere das Gesichtsfeld innerhalb 30° Abstand vom Zentrum, mit ausreichender Genauigkeit erfasst werden. Die beiden äußeren Isopteren sollen durch Bestimmung von mindestens 12 Punkten, die innere durch Bestimmung von mindestens 8 Punkten ermittelt werden. Routinemäßig ist zu empfehlen, nicht nur mit drei Isopteren, sondern mit einer größeren Zahl (z.B. 5 Isopteren) zu prüfen, etwa nach folgender Stufung: III/4, I/4, I/3, I/2, I/1.

Werden automatische Perimeter verwendet, so müssen Prüfpunktraster und Strategien zur Anwendung kommen, die wenigstens eine dem Befund eines Goldmann-Perimeters vergleichbare Aussage über das zentrale und periphere Gesichtsfeld ermöglichen. Die Umfeldleuchtdichte muss 10 cd/m2 betragen, es muss die Stimulusgröße Goldmann III/4 oder eine dazu äquivalente Reizmarke verwendet werden. Es muss gewährleistet sein, dass sowohl das zentrale, als auch das periphere Gesichtsfeld in ausreichendem Umfang untersucht werden. Der horizontale Gesichtsfelddurchmesser muss mindestens 120° betragen. Insgesamt sollten wenigstens 100 Prüfpunkte getestet werden, die sich bis mindestens 70° nach temporal, 40° nach oben und 40° nach unten erstrecken. Das Zentrum ist mit erhöhter Punktdichte zu untersuchen, d.h. es sollten mindestens 25 Prüfpunkte im zentralen Gesichtsfeld bis 20° enthalten sein. Es empfiehlt sich die Verwendung eines zentral verdichteten Prüfpunktrasters. Darüber hinaus muss das Prüfpunktraster so gestaltet sein, dass eine ausreichende Prüfung des horizontalen Gesichtsfeldes nach nasal und temporal erfolgt, d.h. insbesondere, dass mindestens 40 aller untersuchten Prüfpunkte im Abstand von maximal 11° nach oben und von maximal 11° nach unten vom horizontalen Meridian angeordnet sein müssen. Als Strategie ist eine überschwellige Prüfmethodik ausreichend, die z.B. eine Klassifizierung in „normal“, „relativen Defekt“ und „absoluten Defekt“ erlaubt. Die Prüfung jedes Auges soll prinzipiell getrennt erfolgen, da sonst bei der Mehrzahl der heute gebräuchlichen automatischen Perimeter keine suffiziente Fixationskontrolle gewährleistet ist. Der Gesichtsfeldbeurteilung müssen ausreichend zuverlässige Normalwerte zugrunde liegen. Diese sind im Zweifelsfall beim Gerätehersteller zu erfragen. Werden an beiden Augen Gesichtsfeldausfälle gefunden, so ist zu prüfen, wo es zu Ausfällen im binokularen Gesichtsfeld kommt. Im Zweifelsfall und wenn auf Grund der beantragten Fahrerlaubnisklasse nicht ohnehin ein normales Gesichtsfeld für jedes Auge gefordert wird, sollte eine Prüfung des binokularen Gesichtsfeldes durchgeführt werden. Bei Brillenträgern ist auf die durch Brillengläser und Fassung verursachten Gesichtsfeldausfälle zu achten, dies gilt insbesondere für Gläser mit stärkerer positiver Brechkraft.

Ergeben sich bei der Prüfung an einem automatischen Perimeter Defekte, die zur Verweigerung einer Fahrerlaubnis führen würden, die aber keine eindeutige Beurteilung zulassen, so hat eine Nachprüfung mit der manuell-kinetischen Methode nach Goldmann zu erfolgen. Im Zweifelsfall entscheidet der Befund der manuellen Perimetrie. Gegebenenfalls kann ein Obergutachter eingeschaltet werden.

 
         
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  Empfehlung zur Brillenglasstärkenbegrenzung bei Kraftfahrern

Die Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Kraftfahreignung durch den Augenarzt aus dem Jahre 1978 sollen hinsichtlich der Brillenglasstärkenbegrenzung wie folgt geändert werden:

Fahrerlaubnisklasse 1, 3, 4, 5

Die Brillenglasstärke wird zahlenmäßig nicht begrenzt. Benötigt der Inhaber oder Bewerber um diese Fahrerlaubnisklassen eine korrigierende Brille, so müssen die getragenen Gläser so beschaffen sein, dass keine wesentliche Einschränkung des Gesichtsfeldes resultiert, das heißt insbesondere, dass bei Gläsern positiver Brechkraft keine absoluten Ringskotome bei manuell- kinetischer Untersuchung mit Prüfmarke III/4 nach Goldmann auftreten dürfen. Diese Forderung ist in der Regel erfüllt bei Gläsern in Lentikularform mit verblendetem Übergang, sie ist in der Regel nicht erfüllt bei Vollsichtscheiben oder Lentikulargläsern ohne verblendeten Übergang.

Fahrerlaubnisklasse 2, Fahrgastbeförderung
Benötigt der Inhaber oder Bewerber um Fahrerlaubnisklasse 2 und/oder um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eine korrigierende Brille, so sollte die Brechkraft +8.0 dpt sph (bei zylindrischen Gläsern +8.0 dpt im stärker brechenden Hauptschnitt) nicht überschreiten. Wird dieser Grenzwert im Einzelfall überschritten, so ist nachzuweisen, dass durch die im Straßenverkehr getragenen Gläser keine wesentliche Gesichtsfeldeinschränkung entsteht, das heißt, es dürfen keine absoluten Ringskotome bei manuell-kinetischer Untersuchung mit Prüfmarke III/4 nach Goldmann auftreten.

 
         
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Empfehlung zur Prüfung der Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit

Die Untersuchung ist nur mit Geräten durchzuführen, die von den zuständigen Kommissionen der DOG für geeignet erklärt worden sind. Nachtfahreignung ist gemäß der früheren Empfehlungen der DOG anzunehmen, wenn ein Landoltring mit einer Lückenbreite von 10' oder ein anerkanntes gleichwertiges Sehzeichen bei folgenden Kontrasten und Grundleuchtdichten erkannt wird:

Ohne Blendung: Umfeld 0,032 cd/m²    
  Kontrast 1:2,7 Kl. 2, § 15d, Fahrlehrer
    1:5 Kl. 1, 3, 4, 5
Bei Blendung: Umfeld 0,1 cd/m²    
  Kontrast 1:2,7 Kl. 2, § 15d, Fahrlehrer
    1:5 Kl. 1, 3, 4 und 5

Blendlichtquelle: Durchmesser ca. 20', Blendwinkel 3°, Hornhautbeleuchtungsstärke 0,35 lx.
Zusätzlich werden folgende Empfehlungen gegeben:

Freisichtige Prüfgeräte sind prinzipiell zu bevorzugen, da sie natürlichere Untersuchungsbedingungen (Ausschaltung von Apparatekonvergenz und Akkommodation) und eine bessere Kontrolle des Patienten (Zukneifen der Augen, Beschlagen der Brille usw.) durch den Untersucher erlauben. Als Prüfkriterium muss ein Abbruchkriterium ähnlich Teil 3 der DIN 58220 (gutachterliche Sehschärfeprüfung) realisierbar sein: Von 5 angebotenen unterschiedlichen Testzeichen müssen 3 als richtig erkannt werden oder von 10 angebotenen 6. Dies bedeutet, dass für die kritischen Kontraststufen 1:5 und 1:2,7 mindestens 5 unterschiedliche Testzeichen dargeboten werden müssen.

Wenn auch Kontrast 1:23 nicht mehr erkannt wird, muss der Eintrag eines Nachtfahrverbots in den Führerschein auf dem Gutachten vorgeschlagen werden (Code 05.01).
Es muss möglich sein, bei der Untersuchung eine eventuelle Nachtmyopie zu bestimmen oder zumindest auszugleichen.