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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

Anhang 3:
Anlage XVII zu §§ 9a ff StVZO

Auszüge aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die erstmals zum 1.1.1999 in Kraft getreten ist, und die durch die FeVÄndV vom 23.08.2002 geändert wurde.

Es wird auf die Anlage 6 der neuen FeV mit den Punkten 2.2.3 verwiesen, die diese Anlage XVII nicht in allen Punkten genau wiedergibt (Seiten 64/65). Insbesondere werden die neuen Anforderungen der FeV an Gesichtsfeld, Beweglichkeit, Stereosehen und Farbensehen anstelle der alten hier aufgeführten Forderungen übernommen. Deshalb wird diese Anlage in der zuletzt gültigen Form aufgeführt.


Anlage XVII zu §§ 9a ff StVZO

Anforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer

 
         
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1. Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7 / 0,7 1,0 / 1,0

2. Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Abs. 5)

2.1 Mindestanforderung an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1
Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2
Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um die Klassen
1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)
Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5 /0,23) 0,7 / 0,5 1,0 / 0,7
Bei Einäugigkeit 1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
  1. Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.

  2. Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.

  3. Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/ Art noch ausreicht:

Bei Inhabern um die Klassen
1, 1a, 1b, 3, 4, 5
Klasse 2 ahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4 / 0,2 0,7 / 0,2 2) 0,7 / 0,53)

Bei Einäugigkeit 1)
0,6 0,7 0,7 3)
  1. Siehe Fußnote 1 bei 2.1.2.

  2. Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.

  3. Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Kraftdroschken und Mietwagen.

2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für

2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Stellung des Antrages eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben. (Änderung gem. BGBl 1993, 414).

2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4 Bewerber um eine Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
 
         
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2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1

Bei Bewerbern und Inhabern
der Klassen 1, 1a, 1b,3, 4, 5
Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder beider Augen 1)
Beweglichkeit bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als 1 sec betragen.
bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
normale Beweglichkeit beider Augen 1); zeitweises Schielen unzulässig
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen 2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5
  • bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig

  • bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ist ausreichend

  1. Bei zulässiger Einäugigkeit Mindestanforderungen wie für die Klassen 1, 1a, b, 3, 4, 5.

  2. Bei zulässiger Einäugigkeit gelten keine Anforderungen.

2.2.2
Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.

Download des Formulars