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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

5. Aufklärung bei Vorliegen von Sehmängeln

Verminderte Sehschärfe

Ein Fahrer mit verminderter Sehschärfe erkennt Hindernisse oder Gefahren später als ein Normalsichtiger. Dies gilt ganz besonders für Überholsituationen im Überlandverkehr (Landstraße). Gemäß seiner mit bestmöglicher Korrektion noch erzielbaren Sehschärfe muss er entsprechend langsamer fahren als ein Normalsichtiger.

Gesichtsfeldausfälle

Auf Gefahren, die er wegen eines Gesichtsfeldausfalles nicht wahrnimmt, kann ein Fahrer nicht reagieren. Dadurch ist das Unfallrisiko erhöht. Bei Erblindung eines Auges ist das Gesichtsfeld auf dieser Seite immer beträchtlich eingeschränkt. Bei Überholvorgängen, beim Überqueren von Straßenkreuzungen und beim Einbiegen in eine Seitenstraße ist besondere Vorsicht geboten.

Fehlendes Stereosehen

Bei fehlendem Stereosehen ist eine rasche und exakte Abstandsschätzung im Nahbereich nicht immer möglich: beim Einparken, Rückwärtsfahren und bei engen Durchfahrten ist besondere Vorsicht geboten.
Störungen der Augenbeweglichkeit und/oder Doppelbildwahrnehmung
Störungen der Beweglichkeit der Augen oder des Kopfes beeinträchtigen die schnelle Orientierungsfähigkeit des Fahrers und verlangsamen seine Reaktion in plötzlich auftretenden Gefahrensituationen. Beim Wahrnehmen von Doppelbildern kann es zu gefährlichen Fahrfehlern kommen, wenn der Fahrer auf das falsche Doppelbild reagiert, oder wenn er bei neu aufgetretenen Augenmuskelstörungen in der Lokalisation gestört ist. Die plötzliche und ungewohnte Einäugigkeit durch das Zukneifen eines Auges ist genauso risikoreich.

Störungen des Dämmerungssehvermögens

Eine Herabsetzung des Dämmerungssehvermögens bedingt ein großes Unfallrisiko in Dämmerung und Nacht. Schon der Normalsichtige kann bei Nacht oftmals Fußgänger oder Radfahrer nicht mehr rechtzeitig erkennen, um so mehr der Fahrer mit gestörtem Dämmerungssehvermögen. Bei eingeschränktem Dämmerungssehvermögen ist deshalb beim Fahren in der Nacht erhöhte Vorsicht geboten. Werden die Grenzwerte nicht erreicht, muss auf nächtliches Autofahren verzichtet werden.

 

 
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Erhöhte Blendempfindlichkeit

Bei erhöhter Empfindlichkeit gegen Blendung ist das Sehen im nächtlichen Straßenverkehr gefährlich behindert, so dass auf das Fahren bei Dunkelheit verzichtet werden muss. Auch bei Tageslicht muss bei gesteigerter Blendempfindlichkeit in Blendsituationen besonders vorsichtig gefahren werden (z.B. Fahrt gegen die tiefstehende Sonne, Sonnenreflexe nach einem Regenschauer auf nasser Fahrbahn).

Störungen des Farbensehens

Bei Rotblindheit oder extremer Rotschwäche besteht das Risiko darin, dass die roten Bremsleuchten oder Rücklichter eines Vordermanns nicht oder zu spät erkannt werden, insbesondere bei ungünstigen Sichtverhältnissen, z. B. Fahrt im Nebel, in dichtem Regen oder bei Schneetreiben, Fahrt gegen die tiefstehende Sonne oder wenn die Leuchten verschmutzt sind. Die Betroffenen müssen deshalb stets einen großen Sicherheitsabstand einhalten. Die Signalfarben der Verkehrsampeln können auch von Farbsinngestörten meist richtig erkannt und zugeordnet werden.

Grundsätzliche Aufklärung

Eine augenärztliche Fahreignungsbegutachtung ist keine allgemeine augenärztliche Untersuchung, so fehlt beispielsweise die Augeninnendruckmessung. Bei Glaukomverdacht und ab dem 40. Lebensjahr sollte jedoch der Patient auf die Notwendigkeit einer Glaukomvorsorgeuntersuchung hingewiesen werden.