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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

1. Einführung

§ 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Anlage 6 zur FeV einschließlich der Änderungen der FeVÄndV beschreiben die vom Gesetzgeber festgelegten Mindestanforderungen an das Sehvermögen eines Führerscheinbewerbers oder -inhabers. Die in der früheren Anlage XVII zu §§ 9a ff der StVZO eingeführte Unterscheidung zwischen Inhaber und Bewerber gibt es in der neuen FeV nicht mehr. Es werden nur für die Sehschärfe, den Anomalquotienten und für die Gesichtsfeldaußengrenzen konkrete Grenzwerte gefordert. Diese Grenzwerte müssen in der Regel eingehalten werden, da sonst die zuständige untere Verwaltungsbehörde keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Der Gutachter ist allerdings bei der Abfassung seines Gutachtens nicht an diese Grenzwerte gebunden. Er kann in besonderen Einzelfällen bei der Beurteilung strengere oder mildere Maßstäbe anlegen, muss aber dann der Fahrerlaubnisbehörde eine umfassende und überzeugende Begründung liefern, da jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der die Mindestanforderungen von Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besitzt.

 
         
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Die Prüfung der Sehschärfe muss nach ISO 8596/97 und nach Teil 3 von DIN 58220 erfolgen. Diese Normen müssen wie bei jeder Begutachtung streng beachtet werden. Die Prüfung des Gesichtsfeldes hat nach den Empfehlungen der DOG zu erfolgen (s. Kapitel 3.2.2), der Gesetzgeber hat diese sinngemäß in die neue Anlage 6 zur FeVÄndV übernommen. Das größte Defizit der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung, auch der Änderungsverordnung zur FeV besteht darin, dass Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit im Gesetzestext nicht einmal mehr namentlich erwähnt werden. Dies ist aus ophthalmologischer Sicht als skandalös zu bezeichnen, erreicht sogar der normal sehtüchtige junge Kraftfahrer regelmäßig die Grenzen seines Wahrnehmungsvermögens im nächtlichen Straßenverkehr – erst recht der ältere Verkehrsteilnehmer, und liegen doch handfeste statistische Beweise vor, dass reduziertes Dämmerungssehvermögen mit einem erhöhten Unfallrisiko während Dämmerung und Nacht einhergeht. Hier muss von augenärztlicher Seite ein klares Signal gesetzt werden: in allen Fällen, bei denen hier mit Störungen zu rechnen ist, muss eine konsequente Prüfung von Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit durchgeführt werden.

Die neue Fahrerlaubnis-Verordnung lässt ebenso wie ihr Vorläufer, die StVZO, viele Bereiche der Begutachtung im Unklaren, was aus augenärztlicher Sicht unbefriedigend ist. Die DOG gibt daher im Folgenden konkrete Empfehlungen für die Durchführung der Untersuchungen und für die zu verwendenden Prüfmethoden. Sie gibt für alle Sehfunktionen Grenzwerte, zumindest Richtwerte für die Beurteilung. Es ist zu fordern, dass alle Augenärzte bei der Abfassung von Fahreignungsgutachten sich an diese Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft halten, einerseits weil sich diese Empfehlungen über Jahre und Jahrzehnte in der gutachterlichen Praxis als sinnvoll und hilfreich erwiesen haben, andererseits weil damit eine Gleichbehandlung aller Führerscheinbewerber in der BRD gewährleistet ist.

 
         
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Erstellt der Augenarzt ein Fahreignungsgutachten, so wird er von der Behörde gefragt, ob das Sehvermögen eines Bewerbers um eine bestimmte Fahrerlaubnis zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse ausreicht. Unter Sehvermögen verstehen wir dabei die „Gesamtheit der Sehfunktionen des Auges“ (DIN 5340), nicht nur die Sehschärfe! Stets muss der Gutachter bei der Erhebung des Befundes und der Bewertung der Ergebnisse alle verkehrsrelevanten Sehfunktionen in angemessener Weise berücksichtigen. So sollten im Gutachten auch die Besonderheiten des Einzelfalles mitgeteilt werden.

Der augenärztliche Gutachter kann und darf sich nicht darauf beschränken festzustellen, ob bei einem Bewerber um eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse lediglich die Mindestanforderungen nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt sind. Die Lücken der Anlage 6 lassen aus augenärztlicher Sicht keine umfassende und erschöpfende Beurteilung des Sehvermögens zu.
Die Änderungsverordnung zur FeV hat eine ausgesprochen unerfreuliche und von der Sache her nicht nachvollziehbare Veränderung des gesamten Gutachterwesens erbracht, dergestalt, dass der Gutachter in Zukunft bei den höheren Führerscheinkategorien (C, D und Fahrgastbeförderung) nur noch ein wenig informatives „Zeugnis“ ausstellen soll. Im Gegensatz zu den früher verwendeten, in der Praxis bestens bewährten Führerscheingutachten, die uns allen hinlänglich bekannt sind, wird nun ein Großteil der konkreten Information aus dem augenärztlichen „Zeugnis“ beseitigt, was dem Sachbearbeiter in der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit nimmt, eine begründete Entscheidung über die Fahreignung oder Nichteignung zu treffen. Der Hintergrund dafür sei angeblich der Datenschutz, was für uns nicht nachvollziehbar ist. Wie soll ein Sachbearbeiter in der Verwaltungsbehörde eine Auflage oder Beschränkung verhängen, beispielsweise ein Nachtfahrverbot oder die vorgeschlagene Beurteilung des Gutachters nachvollziehen, wenn ihm keine ausreichenden Hintergrundsinformationen zu dem Einzelfall geliefert werden. Die Verkehrskommission der DOG sieht diese Entwicklung mit großer Besorgnis und empfiehlt jedem gutachterlich tätigen Augenarzt nicht zuletzt zum eigenen Schutz, anstelle des in Anlage 6 zur FeVÄndV vorgeschlagenen „Zeugnisses“ ein detailliertes Formulargutachten zu verwenden. Diese Formulare entsprechen mit einigen wenigen Änderungen den früheren, bewährten Gutachtenformularen und sind exemplarisch im vorliegenden Heft zu finden. Die Augenärzteschaft lehnt die Verwendung der uninformativen und sachlich nicht haltbaren „Zeugnisse“ der Anlage 6 zur FeVÄndV ab.