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Empfehlungen, Leitlinien
3. Das augenärztliche Gutachten Die Änderungsverordnung zur FeV (FeVÄndV), die am 23.08.2002 in Kraft getreten ist, hat einige wichtige Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage erbracht. Die Einzelheiten hierzu werden in den nachfolgenden Kapiteln wiedergegeben. Hier soll nur kurz dargestellt werden, welche grundsätzlichen Änderungen für die augenärztliche Begutachtung entstanden sind. Zunächst wurden vom Gesetzgeber eine Reihe von Vorschlägen übernommen, welche die Verkehrskommission der DOG unterbreitet hat: es wurden konkrete und der Praxis gerecht werdende Formulierungen für die Anforderungen an das Gesichtsfeld des Kraftfahrers gefunden, es wurden die Vorschläge hinsichtlich der Bewertung von Strabismus und Diplopie übernommen. Dann wurde als völlig neues Element eine Art „verschärfter“ oder „erweiterter“ Sehtest für die Begutachtung der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eingeführt. In Anlage 6 Absatz 2.1 werden die Anforderungen an diesen „erweiterten“ Sehtest formuliert, der neben der Prüfung der zentralen Tagessehschärfe die Untersuchung des Farbensehens, des Gesichtsfeldes und des Stereosehens umfasst. In allen Bereichen muss auf „Normalität“ oder „normale Funktion“ geprüft werden: bei der Sehschärfe muss die Sehschärfe des einen Auges wenigstens bei 1,0, die Sehschärfe des anderen Auges bei 0,8 liegen. Wenn davon abweichende Werte ermittelt werden oder pathologische Befunde von Farbensehen, Gesichtsfeld oder Stereosehen erhoben werden, so muss eine weitergehende vollständige augenärztliche Begutachtung erfolgen. |
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| Zurück Seitenanfang | Dieser Sehtest ist in erster Linie gedacht für Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, „Betriebsmedizin“, für Ärzte bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Ärzte des Gesundheitsamtes oder Ärzte der öffentlichen Verwaltung. Grundsätzlich kann auch der Augenarzt diesen „erweiterten“ Sehtest durchführen. Die Verkehrskommission der DOG empfiehlt aber, stets auf eine komplette und umfassende augenärztliche Begutachtung zu drängen, nicht zuletzt aus Gründen der Qualitätssicherung. Die Augenärzteschaft muss dokumentieren, dass sie eine sehr viel differenziertere und qualitativ höherwertige Begutachtung durchführt als die anderen Berufsgruppen. Problematisch ist hierbei die korrekte Prüfung des Gesichtsfeldes durch Ärzte dieser anderen Berufsgruppen, hierauf wird weiter unten im Abschnitt über die Untersuchung des Gesichtsfeldes näher eingegangen. Werden von einem Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L, und T die Mindestanforderungen des Sehtests nicht erfüllt, so muss dieser ein augenärztliches Gutachten (in der FeV wird von augenärztlicher Untersuchung gesprochen) beibringen, das nachweist, dass die Anforderungen nach Anlage 6 Absatz 1.2 erfüllt werden. Bewerber, die sich um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bemühen, müssen sich entweder einer Untersuchung gemäß Anlage 6 Absatz 2.1 unterziehen, die von einem Augenarzt oder von einem anderen Arzt (siehe einen Abschnitt vorher) durchgeführt werden kann, oder sie müssten sich einer augenärztlichen Untersuchung gemäß Anlage 6 Absatz 2.2 unterziehen, die ausschließlich vom Augenarzt vorgenommen werden kann. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß FeV Altinhaber der Klasse 2 und/oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die ihre Fahrerlaubnis vor Inkrafttreten der FeV erworben haben, bis an ihr Lebensende nach den alten Richtlinien von Anlage XVII zur StVZO beurteilt werden. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung. Deshalb wird die Anlage XVII zur StVZO in Anhang III im Originalwortlaut wiedergegeben. Ein Problem ergibt sich allerdings für Inhaber des Führscheins Klasse 3, wenn sie diesen in C1E umschreiben lassen wollen. Dies ist ohne Sehtest oder Gutachten möglich, wenn dieser Führerschein das Führen von Fahrzeugen bis 7,5 t erlaubte. Wird aus irgendeinem Grund ein Sehtest erforderlich (z. B. nach Führerscheinentzug, oder weil eine Augenkrankheit für die Führerscheinstelle offensichtlich wurde), dann gelten nicht mehr die relativ milden Anforderungen an Inhaber der alten Klasse 3 (z. B. Visus 0,4/0,2), sondern die strengeren Anforderungen für Inhaber der Führerscheinklasse 2 (z. B. Visus 0,7/0,2). Dies ist durchaus sinnvoll, da ein Visus von 0,4 definitiv zu gering ist, um einen LKW zu führen. |
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Wer mit seinem Führerschein Klasse 3 bislang Fahrzeuge bis 7,5 t mit einachsigem Anhänger mit bis zu 11 t führen durfte, wird nun wie ein Inhaber der Klasse 2 behandelt: er muss ab dem 50. Lebensjahr zur fünfjährigen Nachuntersuchung kommen und wird nach Anlage 6 Punkt 2.2.3 oder nach Anlage XVII zur StVZO begutachtet. Noch ernstere Probleme können sich für den Inhaber der Klasse 2 ergeben, wenn sein Führerschein entzogen wurde. Die Behörde wird ihn unter Umständen wie einen Neubewerber behandeln und die strengeren Maßstäbe der FeV Anlage 6 anlegen. Ein einäugiger LKW-Fahrer verliert in dieser Situation seine Fahrerlaubnis! Es sei betont, dass nicht der Augenarzt über die Erteilung einer beantragten Fahrerlaubnis entscheidet. Die Entscheidung hierfür obliegt ausschließlich der Behörde, die ihr Urteil aufgrund eigener Verantwortung und eigener Überzeugung bildet. Der Gutachter liefert der Behörde Informationen, um eine gerechte Entscheidung zu finden. Es ist ratsam, im Gutachten bei Inhabern sowohl hinsichtlich Anlage 6 zur FeV als auch nach Anlage XVII zur StVZO zu begutachten, z. B.: „…erfüllt die Mindestanforderungen nach Anlage 6 zur FeV nicht, erfüllt aber Mindestanforderungen nach Anlage XVII zur StVZO.“ Noch einmal muss klargestellt werden, dass der augenärztliche Gutachter frei und nur seinem Gewissen und ärztlichen Sachverstand verpflichtet ist. Er tut gut daran, sich an den Vorgaben der FeV und an den Empfehlungen der DOG bei der Beurteilung der Fahreignung zu orientieren. |
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| Zurück Seitenanfang | Nach § 4 FeV (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen) ist bei drei Gruppen keine Fahrerlaubnis notwendig: 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor ... nicht mehr als 25 km/h ...", 2. Motorisierte Krankenfahrstühle ... nicht mehr als 15 km/h ... und 3. Zugmaschinen ... nicht mehr als 6 km/h. Der vollständige Text des §4 ist im Anhang I der Empfehlungsschrift zu finden. Unter der Annahme, dass der Fahrer eines Krankenfahrstuhls sehbehindert ist, sollte der Augenarzt einen Rat geben können, ob er noch am Verkehr teilnehmen darf oder nicht. In Anlehnung an die Ergebnisse von H. Wilhelm und B. Endres, Tübingen bei sehbehinderten Fahrradfahrern (siehe Publikation: Der Ophthalmologe 101:819 von 2004) können eine Sehschärfe von 0,1 und für das Gesichtsfeld ein ausreichendes Orientierungsvermögen auch in fremder Umgebung als genügend für eine Eignung angesehen werden. | |||
| Zurück Seitenanfang | 3.1 Vorbemerkungen
Für die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L, und T wird in Anlage 6 zur FeV kein Vorschlag eines Textes für die augenärztliche Befundung gemacht. Deshalb sollte hierfür der jahrelang bekannte Gutachtenvordruck der DOG weiter benutzt werden. Nur für die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden in der Anlage 6 zur FeV Mustervorschläge für ein „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens“ gemacht. Diese Vorschläge finden sich im Anhang I auf den Seiten 66 - 68. In diese Muster sollte eigentlich eine komplette augenärztliche Befunderhebung hineingefügt werden. Auch bei bester Darstellungsweise ist dies nur unzureichend möglich, so dass wir hier eindringlich empfehlen, auch für diese Fahrerlaubnisklassen die alten gewohnten DOG-Gutachtenformulare zu verwenden, die sich seit Jahren bestens bewährt haben. Es ist lediglich in der Kopfzeile der Eintrag zu ändern in: „Augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung“. Ein solches Muster findet sich auf der Seite 16 und kann unter www.dog.org von der Homepage der DOG heruntergeladen werden. Es ist zu hoffen, dass in absehbarer Zeit auch vom Verlagswesen solche Vordrucke bereitgestellt werden. Für eine Übergangsfrist, d. h. bis neue Formulare verfügbar sind, können auch die alten Formulare aus früheren Jahren Verwendung finden. |
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| Zurück Seitenanfang | Kopfteil
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| Zurück Seitenanfang | Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 zur FeV Folgendes Gutachten wird empfohlen:
Download des Formulars [*.doc] |
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| IV. Bemerkungen Dieser Passus sollte mit großer Sorgfalt ausgefüllt werden. Der Gutachter hat hier Gelegenheit darzulegen, dass der Betreffende bei Vorliegen von Sehmängeln auf die Folgen dieser Defizite im Straßenverkehr hingewiesen wurde. Der Augenarzt ist zu dieser Aufklärung verpflichtet und muss sie dokumentieren. Sie sollte detailliert erfolgen, um einerseits dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, sein Verhalten im Straßenverkehr angemessen zu verändern, um andererseits etwaigen Regressansprüchen aus behaupteter unzureichender Aufklärung vorzubeugen. |
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| Zurück Seitenanfang | 3.2 Befund der augenärztlichen Untersuchung Zur Beurteilung der Fahreignung ist eine vollständige und umfassende augenärztliche Untersuchung des Bewerbers erforderlich. Im Folgenden sollen die für die Fahreignung relevanten Sehfunktionen besprochen werden. Es wird zunächst die Bedeutung der jeweiligen Sehfunktion für den Straßenverkehr dargelegt, um dem Gutachter eine Vorstellung von der Wertigkeit der Sehfunktionen für die Sicherheit im Straßenverkehr und für mögliche Gefahrensituationen zu geben. Dann werden Hinweise zur Durchführung der Untersuchungen gegeben sowie Grenzwerte bzw. Richtwerte für die Beurteilung. Die Mindestanforderungen von Anlage 6 zur FeV finden sich in Anhang I der vorliegenden Schrift, die Grenz- und Richtwerte der DOG werden zusammenfassend in Abschnitt 3.4 ab S. 39 dargestellt. Ein Fahreignungsgutachten darf nur dann erstellt werden, wenn der Gutachter für die Prüfung aller Sehfunktionen geeignete Geräte besitzt, so wie sie in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.8 aufgeführt sind. Stehen derartige Geräte nicht zur Verfügung, kann keine Fahreignungsbegutachtung erfolgen. Liegen Mängel des Sehvermögens vor, so muss der Betroffene auf die daraus resultierenden Gefahrenmöglichkeiten im Straßenverkehr hingewiesen werden. Es ist an die Möglichkeit von Dissimulation, seltener von Simulation zu denken. Wenn der Bewerber dem Augenarzt nicht bekannt ist, muss er dessen Identität prüfen. |