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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

3. Das augenärztliche Gutachten

Die Änderungsverordnung zur FeV (FeVÄndV), die am 23.08.2002 in Kraft getreten ist, hat einige wichtige Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage erbracht. Die Einzelheiten hierzu werden in den nachfolgenden Kapiteln wiedergegeben. Hier soll nur kurz dargestellt werden, welche grundsätzlichen Änderungen für die augenärztliche Begutachtung entstanden sind.

Zunächst wurden vom Gesetzgeber eine Reihe von Vorschlägen übernommen, welche die Verkehrskommission der DOG unterbreitet hat: es wurden konkrete und der Praxis gerecht werdende Formulierungen für die Anforderungen an das Gesichtsfeld des Kraftfahrers gefunden, es wurden die Vorschläge hinsichtlich der Bewertung von Strabismus und Diplopie übernommen.

Dann wurde als völlig neues Element eine Art „verschärfter“ oder „erweiterter“ Sehtest für die Begutachtung der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eingeführt. In Anlage 6 Absatz 2.1 werden die Anforderungen an diesen „erweiterten“ Sehtest formuliert, der neben der Prüfung der zentralen Tagessehschärfe die Untersuchung des Farbensehens, des Gesichtsfeldes und des Stereosehens umfasst. In allen Bereichen muss auf „Normalität“ oder „normale Funktion“ geprüft werden: bei der Sehschärfe muss die Sehschärfe des einen Auges wenigstens bei 1,0, die Sehschärfe des anderen Auges bei 0,8 liegen. Wenn davon abweichende Werte ermittelt werden oder pathologische Befunde von Farbensehen, Gesichtsfeld oder Stereosehen erhoben werden, so muss eine weitergehende vollständige augenärztliche Begutachtung erfolgen.

 
         
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Dieser Sehtest ist in erster Linie gedacht für Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, „Betriebsmedizin“, für Ärzte bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Ärzte des Gesundheitsamtes oder Ärzte der öffentlichen Verwaltung. Grundsätzlich kann auch der Augenarzt diesen „erweiterten“ Sehtest durchführen. Die Verkehrskommission der DOG empfiehlt aber, stets auf eine komplette und umfassende augenärztliche Begutachtung zu drängen, nicht zuletzt aus Gründen der Qualitätssicherung.

Die Augenärzteschaft muss dokumentieren, dass sie eine sehr viel differenziertere und qualitativ höherwertige Begutachtung durchführt als die anderen Berufsgruppen. Problematisch ist hierbei die korrekte Prüfung des Gesichtsfeldes durch Ärzte dieser anderen Berufsgruppen, hierauf wird weiter unten im Abschnitt über die Untersuchung des Gesichtsfeldes näher eingegangen.

Werden von einem Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L, und T die Mindestanforderungen des Sehtests nicht erfüllt, so muss dieser ein augenärztliches Gutachten (in der FeV wird von augenärztlicher Untersuchung gesprochen) beibringen, das nachweist, dass die Anforderungen nach Anlage 6 Absatz 1.2 erfüllt werden. Bewerber, die sich um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bemühen, müssen sich entweder einer Untersuchung gemäß Anlage 6 Absatz 2.1 unterziehen, die von einem Augenarzt oder von einem anderen Arzt (siehe einen Abschnitt vorher) durchgeführt werden kann, oder sie müssten sich einer augenärztlichen Untersuchung gemäß Anlage 6 Absatz 2.2 unterziehen, die ausschließlich vom Augenarzt vorgenommen werden kann.
Ein einfacher Sehtest alleine ist für diese Führerscheinklassen nicht ausreichend. Es sei darauf hingewiesen, dass im Anhang I (Seite 55 ff) der § 6 FeV bzw. FeVÄndV wiedergegeben ist, der die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A bis E und M, L, T regelt. Auftraggeber des Gutachtens ist in der Regel der Patient, selten auch eine Behörde. Im Gutachten müssen jedoch ggf. die Fragen der Behörde hinsichtlich der Fahreignung beantwortet werden. Die Praxis hat gezeigt, dass es nicht zuletzt zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient sinnvoll ist, das Gutachten stets an den Patienten selbst zu schicken bzw. ihm auszuhändigen. Der Patient hat damit vollen Einblick in die Formulierungen des Gutachtens, fühlt sich nicht hintergangen oder falsch informiert und hat die Möglichkeit, das Gutachten selbst an die zuständige untere Verwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß FeV Altinhaber der Klasse 2 und/oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die ihre Fahrerlaubnis vor Inkrafttreten der FeV erworben haben, bis an ihr Lebensende nach den alten Richtlinien von Anlage XVII zur StVZO beurteilt werden. Dies bedeutet eine erhebliche Erleichterung. Deshalb wird die Anlage XVII zur StVZO in Anhang III im Originalwortlaut wiedergegeben. Ein Problem ergibt sich allerdings für Inhaber des Führscheins Klasse 3, wenn sie diesen in C1E umschreiben lassen wollen. Dies ist ohne Sehtest oder Gutachten möglich, wenn dieser Führerschein das Führen von Fahrzeugen bis 7,5 t erlaubte. Wird aus irgendeinem Grund ein Sehtest erforderlich (z. B. nach Führerscheinentzug, oder weil eine Augenkrankheit für die Führerscheinstelle offensichtlich wurde), dann gelten nicht mehr die relativ milden Anforderungen an Inhaber der alten Klasse 3 (z. B. Visus 0,4/0,2), sondern die strengeren Anforderungen für Inhaber der Führerscheinklasse 2 (z. B. Visus 0,7/0,2). Dies ist durchaus sinnvoll, da ein Visus von 0,4 definitiv zu gering ist, um einen LKW zu führen.

 
         
     

Wer mit seinem Führerschein Klasse 3 bislang Fahrzeuge bis 7,5 t mit einachsigem Anhänger mit bis zu 11 t führen durfte, wird nun wie ein Inhaber der Klasse 2 behandelt: er muss ab dem 50. Lebensjahr zur fünfjährigen Nachuntersuchung kommen und wird nach Anlage 6 Punkt 2.2.3 oder nach Anlage XVII zur StVZO begutachtet.

Noch ernstere Probleme können sich für den Inhaber der Klasse 2 ergeben, wenn sein Führerschein entzogen wurde. Die Behörde wird ihn unter Umständen wie einen Neubewerber behandeln und die strengeren Maßstäbe der FeV Anlage 6 anlegen. Ein einäugiger LKW-Fahrer verliert in dieser Situation seine Fahrerlaubnis!

Es sei betont, dass nicht der Augenarzt über die Erteilung einer beantragten Fahrerlaubnis entscheidet. Die Entscheidung hierfür obliegt ausschließlich der Behörde, die ihr Urteil aufgrund eigener Verantwortung und eigener Überzeugung bildet. Der Gutachter liefert der Behörde Informationen, um eine gerechte Entscheidung zu finden. Es ist ratsam, im Gutachten bei Inhabern sowohl hinsichtlich Anlage 6 zur FeV als auch nach Anlage XVII zur StVZO zu begutachten, z. B.: „…erfüllt die Mindestanforderungen nach Anlage 6 zur FeV nicht, erfüllt aber Mindestanforderungen nach Anlage XVII zur StVZO.“

Noch einmal muss klargestellt werden, dass der augenärztliche Gutachter frei und nur seinem Gewissen und ärztlichen Sachverstand verpflichtet ist. Er tut gut daran, sich an den Vorgaben der FeV und an den Empfehlungen der DOG bei der Beurteilung der Fahreignung zu orientieren.

 
       
  Zurück     Seitenanfang   Nach § 4 FeV (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen) ist bei drei Gruppen keine Fahrerlaubnis notwendig: 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor ... nicht mehr als 25 km/h ...", 2. Motorisierte Krankenfahrstühle ... nicht mehr als 15 km/h ... und 3. Zugmaschinen ... nicht mehr als 6 km/h. Der vollständige Text des §4 ist im Anhang I der Empfehlungsschrift zu finden. Unter der Annahme, dass der Fahrer eines Krankenfahrstuhls sehbehindert ist, sollte der Augenarzt einen Rat geben können, ob er noch am Verkehr teilnehmen darf oder nicht. In Anlehnung an die Ergebnisse von H. Wilhelm und B. Endres, Tübingen bei sehbehinderten Fahrradfahrern (siehe Publikation: Der Ophthalmologe 101:819 von 2004) können eine Sehschärfe von 0,1 und für das Gesichtsfeld ein ausreichendes Orientierungsvermögen auch in fremder Umgebung als genügend für eine Eignung angesehen werden.  
       
  Zurück     Seitenanfang   3.1 Vorbemerkungen

Für die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L, und T wird in Anlage 6 zur FeV kein Vorschlag eines Textes für die augenärztliche Befundung gemacht. Deshalb sollte hierfür der jahrelang bekannte Gutachtenvordruck der DOG weiter benutzt werden. Nur für die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden in der Anlage 6 zur FeV Mustervorschläge für ein „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens“ gemacht. Diese Vorschläge finden sich im Anhang I auf den Seiten 66 - 68. In diese Muster sollte eigentlich eine komplette augenärztliche Befunderhebung hineingefügt werden. Auch bei bester Darstellungsweise ist dies nur unzureichend möglich, so dass wir hier eindringlich empfehlen, auch für diese Fahrerlaubnisklassen die alten gewohnten DOG-Gutachtenformulare zu verwenden, die sich seit Jahren bestens bewährt haben. Es ist lediglich in der Kopfzeile der Eintrag zu ändern in: „Augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung“. Ein solches Muster findet sich auf der Seite 16 und kann unter www.dog.org von der Homepage der DOG heruntergeladen werden. Es ist zu hoffen, dass in absehbarer Zeit auch vom Verlagswesen solche Vordrucke bereitgestellt werden. Für eine Übergangsfrist, d. h. bis neue Formulare verfügbar sind, können auch die alten Formulare aus früheren Jahren Verwendung finden.
In dieser Empfehlungsschrift sind einige Beispiele wiedergegeben (Seiten 45 – 52). Es müssen stets alle Felder des Gutachtens vollständig und sorgfältig ausgefüllt werden. Reicht in besonderen Fällen der zur Verfügung stehende Raum nicht aus, so kann in freier Form eine Stellungnahme beigefügt werden. Angeheftete Beiblätter müssen neben den Personalien nochmals Unterschrift und Stempel des Arztes enthalten. Alle Formulierungen sollten in deutscher Sprache und allgemein verständlich abgefasst werden, Fachausdrücke sind nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. allgemein verständlich zu umschreiben. Im Folgenden sollen die verschiedenen Abschnitte des Gutachtenformulars kurz besprochen werden:

 
       
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Kopfteil

Im Kopfteil ist neben den Personalien des Bewerbers die beantragte Fahrerlaubnisklasse anzugeben. § 6 FeV (S. 55 - 59) regelt die Berechtigung für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen. Das Mindestalter für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen ist in § 10 FeV (S. 59) festgelegt. § 48 FeV (S. 68) regelt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die §§ 9, 10 und 48 FeV sind im Anhang I wiedergegeben. Welche formalen Voraussetzungen für die verschiedenen Führerscheinklassen zu erfüllen ist, muss der Bewerber bei der Führerscheinstelle oder bei seiner Fahrschule erfragen. Die Aufgabe des Augenarztes ist nicht, alle Regeln z. B. der Führerscheinumschreibung zu kennen. Es ist allerdings wichtig zu wissen, welche Mindestanforderungen gelten.


I. Untersuchungsbefund

Für alle geprüften Sehfunktionen müssen die Befunde angegeben werden. Es ist zu beachten, dass die Sehschärfewerte mit Korrektion einäugig und beidäugig einzutragen sind. Falls eine Korrektion erforderlich ist, müssen die Gläserstärken angegeben werden. Neben dem Befund bei jeder der aufgeführten Sehfunktionen muss auch die Untersuchungsmethodik notiert werden. Verfahrenshinweise hierzu finden sich in der vorliegenden Empfehlung in Abschnitt 3.2. Der Augenarzt muss sich dahingehend äußern, ob die vom Patienten verwendete Sehhilfe richtig und für den Straßenverkehr geeignet ist (Punkt 1.10 des Gutachtenformulars).


II. Untersuchungsergebnis

Alle für den Straßenverkehr relevanten Störungen des Sehvermögens und alle krankhaften Augenveränderungen sind in dieser Rubrik aufzuführen. Fremdwörter sind stets zu vermeiden, es sollen allgemeinverständliche deutsche Ausdrücke Verwendung finden. Der Wortlaut sollte für die Behörde einsichtig und für einen später nachuntersuchenden Kollegen informativ sein. Es ist sinnvoll, an dieser Stelle einen Vermerk anzubringen, ob die Mindestanforderungen der Anlage 6 zur FeV bzw. Anlage XVII zur StVZO erfüllt sind, oder in welchen Bereichen sie im Einzelfall nicht erfüllt sind. Auch hier kann eine ergänzende Stellungnahme angeheftet werden, ggf. kann auf der Rückseite des Formulars ein zusätzlicher Eintrag erfolgen. Besteht Unklarheit darüber, welche Klasse der Bewerber eigentlich beantragen will, kann man so verfahren, dass man detailliert angibt, für welche Klassen die Mindestanforderungen erfüllt sind und für welche nicht.


III. Beurteilung des Sehvermögens für die Anforderungen im Straßenverkehr

In dieser Rubrik muss der Augenarzt seine gutachterliche Beurteilung formulieren, mit der Aussage, ob das Sehvermögen des Betreffenden für die beantragte Fahrerlaubnisklasse ausreicht oder nicht, und ob Auflagen oder Beschränkungen erforderlich sind. Reicht das Sehvermögen nicht aus, so muss er dies entsprechend begründen. Eine derartige Begründung sollte im Falle der Ablehnung ausführlich und klar verständlich sein.
Werden die Mindestanforderungen von Anlage 6 zur FeV nicht erfüllt, so ist auch aus augenärztlicher Sicht in der Regel davon auszugehen, dass das Sehvermögen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausreicht. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Mindestanforderungen der Anlage 6 für die Behörde bindend sind, so dass der Bewerber damit rechnen muss, dass befürwortende gutachterliche Stellungnahmen bei Unterschreitung der Mindestanforderungen von Anlage 6 wenig Aussicht auf Erfolg haben. Kommt der Gutachter zur Beurteilung, dass trotz Erreichen der Mindestanforderungen von Anlage 6 zur FeV unter kritischer und gewissenhafter Würdigung der Gesamtheit aller Untersuchungsergebnisse keine Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt, so ist das „nein“ anzukreuzen. Hier ist eine besonders sorgfältige und eingehende Begründung notwendig, um die Hintergründe der Beurteilung in einer für die zuständige untere Verwaltungsbehörde überzeugenden Form darzulegen.
Der Augenarzt sollte nur dann eine Nachuntersuchung vorschlagen, wenn aus medizinischen Gründen mit einer Verschlechterung des Sehvermögens zu rechnen ist. Alle Erkrankungen, die zu einer fortschreitenden Herabsetzung des Sehvermögens führen können, kommen hier in Betracht. Augenärztliche Nachuntersuchungen sind in Einzelfällen frühestens nach einem Jahr zu fordern, in der Regel erst nach zwei oder mehr Jahren. Wenn binnen eines Jahres mit einer gravierenden Verschlechterung des Sehvermögens zu rechnen ist, so sollte besser gar keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
Zu Missverständnissen kann es führen, wenn aus medizinischen Gründen notwendige Kontrolluntersuchungen und die Nachbegutachtung verwechselt werden. Es kann sinnvoll sein, bei einem Bewerber mit einer chronischen Augenkrankheit bei Bemerkungen einzutragen: „Regelmäßige augenärztliche Kontrollen sind mindestens jährlich notwendig, Nachbegutachtungen nach den gesetzlichen Vorschriften.“

 
       
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Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 zur FeV

Die FeV schreibt für die Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.1 für niedrige Anforderungen eine „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ vor, während für die Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 für höhere Anforderungen ein „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens“ gefordert ist. Um für die augenärztliche Untersuchung ein einheitliches Formular benutzen zu können, wird auf der folgenden Seite eine allgemein formulierte Bezeichnung gewählt, die für beide Anforderungsstufen benutzt werden kann.
Der folgende Vordruck kann von den Web-Seiten der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (www.dog.org) heruntergeladen werden. Mit jedem PC kann das Formular mit den Daten des Führerscheinbewerbers ausgefüllt werden, so dass sofort nach dem Abschluss der Untersuchung der Bewerber das Gutachten durchlesen und unterschreiben kann.

Folgendes Gutachten wird empfohlen:

Download des Formulars [*.doc]

 
       
    IV. Bemerkungen

Dieser Passus sollte mit großer Sorgfalt ausgefüllt werden. Der Gutachter hat hier Gelegenheit darzulegen, dass der Betreffende bei Vorliegen von Sehmängeln auf die Folgen dieser Defizite im Straßenverkehr hingewiesen wurde. Der Augenarzt ist zu dieser Aufklärung verpflichtet und muss sie dokumentieren. Sie sollte detailliert erfolgen, um einerseits dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, sein Verhalten im Straßenverkehr angemessen zu verändern, um andererseits etwaigen Regressansprüchen aus behaupteter unzureichender Aufklärung vorzubeugen.
 
       
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3.2 Befund der augenärztlichen Untersuchung

Zur Beurteilung der Fahreignung ist eine vollständige und umfassende augenärztliche Untersuchung des Bewerbers erforderlich. Im Folgenden sollen die für die Fahreignung relevanten Sehfunktionen besprochen werden. Es wird zunächst die Bedeutung der jeweiligen Sehfunktion für den Straßenverkehr dargelegt, um dem Gutachter eine Vorstellung von der Wertigkeit der Sehfunktionen für die Sicherheit im Straßenverkehr und für mögliche Gefahrensituationen zu geben. Dann werden Hinweise zur Durchführung der Untersuchungen gegeben sowie Grenzwerte bzw. Richtwerte für die Beurteilung. Die Mindestanforderungen von Anlage 6 zur FeV finden sich in Anhang I der vorliegenden Schrift, die Grenz- und Richtwerte der DOG werden zusammenfassend in Abschnitt 3.4 ab S. 39 dargestellt. Ein Fahreignungsgutachten darf nur dann erstellt werden, wenn der Gutachter für die Prüfung aller Sehfunktionen geeignete Geräte besitzt, so wie sie in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.8 aufgeführt sind. Stehen derartige Geräte nicht zur Verfügung, kann keine Fahreignungsbegutachtung erfolgen. Liegen Mängel des Sehvermögens vor, so muss der Betroffene auf die daraus resultierenden Gefahrenmöglichkeiten im Straßenverkehr hingewiesen werden. Es ist an die Möglichkeit von Dissimulation, seltener von Simulation zu denken. Wenn der Bewerber dem Augenarzt nicht bekannt ist, muss er dessen Identität prüfen.

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