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Empfehlungen, Leitlinien

Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr
3. Das augenärztliche Gutachten
3.2 Befund der augenärztlichen Untersuchung
3.2.1 Sehschärfe
Bedeutung für den Straßenverkehr
Die Tagessehschärfe ist die wichtigste Sehfunktion zur sicheren Fortbewegung im Straßenverkehr. Der Kraftfahrer benötigt eine gute Tagessehschärfe vor allem im Überlandverkehr bei Überholvorgängen, wenn er beurteilen muss, ob und mit welcher Geschwindigkeit andere Verkehrsteilnehmer sich auf ihn zu bewegen. Gerade zur Abschätzung der Relativgeschwindigkeit auf große Distanz ist eine hervorragende Sehschärfe unerlässlich. Grundsätzlich gilt: je höher die Fahrgeschwindigkeit, desto besser muss die Sehschärfe sein. Aber auch im Stadtverkehr ist eine gute Sehschärfe unerlässlich, da nur dann gewährleistet ist, dass Hinweisschilder, Signale und andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkannt werden. Daher ist die Prüfung der Sehschärfe das wichtigste Element der gutachterlichen Untersuchung. In Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 FeV sind exakte Grenzwerte festgelegt, die über die Eignung entscheiden. Die Sehschärfeprüfung muss nach den Anforderungen von ISO 8596/97 bzw. DIN 58 220 Teil 3 und gemäß der folgenden Empfehlung durchgeführt werden. Neben der Sehschärfe für einzelne Optotypen ist auch die Lesefähigkeit des Bewerbers bei der Begutachtung zu berücksichtigen, da im Straßenverkehr die Orts- und Hinweisschilder schnell gelesen werden müssen und Lesestörungen Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle sein können. |
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Normsehzeichen und angeschlossene Sehzeichen
Das Normsehzeichen ist der Landoltring in logarithmischer Stufung in den 8 zulässigen Stellungen der Ringöffnung, nämlich in gerader Richtung (Aussparung oben, unten, rechts und links) und schräger Richtung (Aussparungen um je 45° zu den vorgenannten versetzt). Als gleichwertige Sehzeichen können nur Optotypen benutzt werden, die nach ISO 8597 (früher DIN 58220, Teil 2), an das Normsehzeichen angeschlossen wurden (z. B. Rassow B, Cavazos H, Wesemann W: Normgerechte Sehschärfenbestimmung mit Buchstaben. Augenärztl. Fortb. 13 (1990) 105-114; Saur K, Grimm W, Hilz R: Sehschärfebestimmung. Anschluss von Buchstaben an den Landolt-Ring. Neues Optikerjournal NOJ 12 (1989) 14-21). Dieser Anschluss wird bei Normalpersonen mit einem Visus von 1,0 oder besser vorgenommen. Rassow et al. haben in einer folgenden Arbeit schlüssig nachgewiesen, dass ein solcher Anschluss nicht für alle Visusstufen und nicht für alle Erkrankungen gleichermaßen gelten kann (Rassow B, Wang Y: Anschluss von Buchstaben-Optotypen an den Landoltring für verschiedene Bereiche der Sehschärfe. Klin Mbl Augenheilkd 215 (1999) 119-126). Es wird deshalb allen Augenärzten empfohlen, für die Eignungsbegutachtung stets und nur den Landoltring als Normsehzeichen zu benutzen. Einzige Ausnahme sind die Leseschwierigkeiten bei Schielamblyopen, da hier auch die Lesesehschärfe in die Beurteilung einbezogen werden sollte. Die physikalischen Vorschriften betreffen die Leuchtdichte der Sehzeichen, des Prüffeldes, die Schärfe der Sehzeichen, die Lagebeziehungen zueinander und zum Rand des Prüffeldes, die Anzahl der Landoltringe mit schrägen und geraden Öffnungen und die Prüfentfernungen. Diese Kriterien werden von den betreuenden Firmen garantiert, wenn sie die Übereinstimmung derPrüfbedingungen mit den ISO/DIN-Vorschriften bestätigen.
Prüfmethode, Optotypen, Abbruchkriterium
Das Normsehzeichen muss von Visusstufe 0,2 bis 0,63 in 5 unterschiedlichen Stellungen, bei höheren Visusstufen in 10 unterschiedlichen Stellungen angeboten werden. Der Proband muss aber nicht alle Optotypen einer Visusstufe richtig gelesen haben. Dieses Abbruchkriterium „5 richtige von 5 angebotenen Landoltringen“ bedingt eine zu große Streubreite der Resultate bzw. eine Fehlbeurteilung, da bereits bei einem Flüchtigkeitsfehler die Sehschärfe eine Stufe schlechter würde. Eine Visusstufe gilt gemäß Teil 3 der DIN 58220 dann als erkannt, wenn von 5 angebotenen Landoltringen 3 richtig bzw. von 10 Landoltringen 6 richtig erkannt wurden. Die Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis der Prüfling mehr als 40% falsche Antworten in einer Visusstufe gemacht hat. Die Untersuchung sollte etwa zwei Sehschärfewerte vor dem erwarteten Abbruch begonnen werden. Der erreichte Sehschärfewert wird nur als Zahl notiert (z.B. 0,63 ohne Zusatz von „p“, „pp“, „teilweise“, o.ä.) und mit der Angabe der Prüfentfernung. Das Nachfragen bei falschen Antworten, das Wiederholen von Reihen und die direkte Bestätigung richtiger oder falscher Antworten während der Prüfung sind nicht zulässig, da hiermit die Sehschärfe zu gut bewertet würde. Auf korrekte Kopfhaltung muss geachtet werden (Kopfzwangshaltungen über 10° sind nicht erlaubt). |
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Lesezeit pro Sehzeichen, Lesetext
Patienten mit Nystagmus sollten pro Sekunde ein Sehzeichen richtig erkennen. Um vergleichbare Untersuchungsbedingungen für alle Probanden zu schaffen, wird empfohlen, auch bei allen Untersuchungen eine Lesezeit von ca. einer Sekunde pro Sehzeichen einzuhalten. Damit ist die gutachterliche Sehschärfeprüfung nicht mit der normalen klinisch üblichen Prüfung gleichzusetzen, bei der wesentlich längere Lesezeiten zugelassen werden, um dem Patienten eine möglichst gute Sehschärfe zu attestieren. Ebenso ist die Lesefähigkeit eines Textes nur bei flüssigem Lesen, nicht aber bei stockendem Buchstabieren gegeben. Die Prüfentfernung für die Sehschärfebestimmung für die Ferne muss mindestens 4 Meter betragen.
Beleuchtung, Blendung
Die Leuchtdichte des Prüffeldes sollte über 80 cd/m², vorzugsweise 160 cd/m2 bis 320 cd/m² betragen, die Leuchtdichte des Prüfzeichens muss unter 15% der Leuchtdichte des Prüffeldes liegen. Durch eine zu helle Raumbeleuchtung kann der vorgeschriebene Kontrast von über 85% leicht unterschritten werden. Die Raumbeleuchtung vollständig auszuschalten, ist allerdings auch nicht erlaubt, da die Umgebungsleuchtdichte innerhalb von 10° nicht unter 10% der Leuchtdichte des Prüffeldes abfallen darf. Der Proband muss sich vorher an die Raumbeleuchtung adaptiert haben. Jegliche Blendung während der Prüfung und durch vorheriges Augenspiegeln sind zu vermeiden.
Reihenfolge
Die Reihenfolge der Untersuchung ist festgelegt: erst ohne Korrektion einäugig das schlechtere, dann das bessere Auge, dann beidäugig, anschließend in gleicher Folge mit Korrektion. Unterscheidet sich die monokulare Sehschärfe des besseren Auges von der binokularen Sehschärfe, so wird die binokulare Sehschärfe als Sehschärfe des besseren Auges und die monokulare Sehschärfe des schlechteren Auges als die Sehschärfe des zweiten Auges gewertet.
FeV/FeVÄndV
Zentrale Tagessehschärfe: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8. Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis (sog. Altinhaber) reichen gemäß Anlage 6 folgende Mindestanforderungen aus: Bei der zentralen Tagessehschärfe ist für die Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Beidäugigkeit eine Sehschärfe des besseren Auges oder die beidäugige Gesamtsehschärfe mit 0,7 und die Sehschärfe des schlechteren Auges mit 0,2 als Grenze festgelegt. Bei Einäugigkeit (Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2) gilt, dass das bessere bzw. einzige Auge einen Mindestvisus von 0,7 haben muss. Dieser „Bestandsschutz“ für Altinhaber gilt also erstaunlicherweise für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht jedoch für die Klassen D, D1, DE und D1E. Hier ist als Mindestvisus des schlechteren Auges 0,5 vorgeschrieben, also Einäugigkeit nicht zugelassen.
Empfehlung der DOG
Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe gemäß der Empfehlung der DOG sind in Abschnitt 3.4
(S. 39 ff) wiedergegeben. Die unkorrigierte Sehschärfe ist in der FeV nur mit der Bezeichnung „sollte auf keinem Auge unter 0,05 sein“ beschrieben. Da ihre Prüfung erheblich von der Prüfmethodik abhängt, kann diese fakultative Angabe meist entfallen.
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