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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

3. Das augenärztliche Gutachten

3.2 Befund der augenärztlichen Untersuchung
3.2.3 Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit

Das Dämmerungssehvermögen liefert eine Aussage über die Unterschiedsempfindlichkeit des Fahrers bei mesopischer Adaptation. Geprüft wird dabei nicht die Sehschärfe mit Optotypen abgestufter Größe, sondern die Unterschiedsempfindlichkeit durch Veränderung des Testzeichenkontrastes gegenüber dem Umfeld.

Bedeutung für den Straßenverkehr
Eine intakte Dämmerungssehschärfe und eine normale Blendempfindlichkeit sind Grundvoraussetzungen für eine sichere Teilnahme am nächtlichen Straßenverkehr. Liegt eine Herabsetzung des Dämmerungssehvermögens vor, so gerät der Kraftfahrer sehr schnell in gefährliche Situationen, in denen er andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr rechtzeitig erkennen kann, besonders bei Vorliegen von Blendung durch Lichtquellen entgegenkommender Fahrzeuge oder durch ortsfeste Straßenbeleuchtung. Nicht selten ist bei erhöhter Blendempfindlichkeit die visuelle Wahrnehmung völlig aufgehoben. Die weitaus häufigste Ursache für eine Verminderung des Dämmerungssehschärfe und eine Steigerung der Blendempfindlichkeit sind Trübungen der brechenden Medien, wie sie bei einer Katarakt oder bei Pseudophakie auftreten. Liegt eine Störung dieser Sehfunktionen vor, muss konsequenterweise eine Einschränkung des Fahrens in Dämmerung und Nacht erfolgen. Bei schwerwiegenden Störungen muss ein Nachtfahrverbot verhängt werden. Der Gutachter muss sich darüber im Klaren sein, dass von einem intakten Sehvermögen bei Tage (normale Tagessehschärfe) keineswegs auf ein intaktes Sehvermögen in der Dämmerung oder bei Nacht geschlossen werden kann. Bereits geringfügige Trübungen der brechenden Medien, die noch zu keiner meßbaren Herabsetzung der Tagessehschärfe führen, können die Dämmerungssehschärfe massiv mindern und die Blendempfindlichkeit erheblich steigern. Daher muss in jedem Fall eine sorgfältige Untersuchung dieser Sehfunktionen mit dafür geeigneten Geräten erfolgen.

 
       
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Methode
Die Untersuchung ist nur mit Geräten durchzuführen, die von den zuständigen Kommissionen der DOG für geeignet erklärt worden sind. Nachtfahreignung ist anzunehmen, wenn ein Landoltring mit einer Lückenbreite von 10’ oder ein anerkanntes gleichwertiges Sehzeichen bei folgenden Kontrasten und Grundleuchtdichten erkannt wird:

Ohne Blendung: Umfeld 0,032 cd/m2    
  Kontrast: 1:2,7

C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
und Fahrgastbeförderung
    1:5 A, A1, B, BE, M, L und T
Mit Blendung: Umfeld 0,1 cd/m2    
  Kontrast: 1:2,7

C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
und Fahrgastbeförderung

    1:5 A, A1, B, BE, M, L und T

Durchmesser der Blendlichtquelle ca. 20', Blendwinkel 3°, Hornhautbeleuchtungsstärke 0,35 lx
Als Prüfkriterium muss ein Abbruchkriterium ähnlich DIN 58 220 (Sehschärfeprüfung) realisierbar sein: Von 5 angebotenen unterschiedlichen Testzeichen müssen 3 als richtig erkannt werden. Dies bedeutet, dass für die kritischen Kontraststufen 1:5 und 1:2,7 mindestens 5 unterschiedliche Testzeichen dargeboten werden müssen. Es muss möglich sein, bei der Untersuchung eine eventuelle Nachtmyopie zu bestimmen oder zumindest auszugleichen.

 
       
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Empfehlung der DOG
Ein Fahrer, der auch die kontrastreichsten Sehzeichen (1:23) nicht erkennt, ist definitiv nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug in Nacht und Dämmerung sicher zu führen. In diesem Fall muss im Gutachten ein Nachtfahrverbot vorgeschlagen werden. Werden nur Kontrast 1:23 für die niedrigeren Anforderungen und 1:5 für die höheren Anforderungen erkannt, so ist von einer deutlichen Einschränkung des Dämmerungssehens auszugehen. Der Bewerber muss ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen werden, und es sollten Empfehlungen zur Risikominderungen ausgesprochen und im Gutachten oder wenigstens in der Krankenakte vermerkt werden (z. B. Nachtfahrten nur auf beleuchteten Straßen, nur auf dem Weg zum Arbeitsplatz, reduzierte Geschwindigkeit). Busfahrer (D, D1, DE, D1E) sollten in jedem Fall Kontrast 1:2,7 erkennen.

Die Nachtfahreignung ist bei folgenden Werten noch gegeben:

Klassen A, B, M, L und T Klasse C und Taxifahrer Klasse D
Kontrast von 1: 23 Kontrast von 1: 5

Kontrast von 1: 2,7

Tabelle der Grenzwerte des Dämmerungssehvermögens (Stand 2003)

Die früheren Empfehlungen der DOG (s. oben im Abschnitt „Methode“) waren strenger und wären im Sinne der Verkehrssicherheit auch ideal, führen jedoch zum Ausschluss vieler älterer Kraftfahrer. Angesichts heute besserer nächtlicher Lichtverhältnisse vor allem innerhalb von Ortschaften, erschien uns diese Lockerung vertretbar.

 
       
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FeV/FeVÄndV

Die FeV erwähnt das Dämmerungssehen überhaupt nicht mehr. In der früheren Anlage XVII zu §§ 9a ff StVZO, dem Vorläufer zur Anlage 6 zur FeV, fand sich wenigstens noch der Hinweis: „Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen“. Deshalb wurde verschiedentlich gefordert, die Prüfung des Dämmerungssehens völlig aus der Fahreignungsbegutachtung herauszunehmen. Es wurde sogar davon gesprochen, dass die Prüfung dieser Funktion unzulässig sei. Dies ist falsch. In der EU-Richtlinie vom 19. Juli 1991 wird die Prüfung des Dämmerungssehens in Zweifelsfällen ausdrücklich verlangt! Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der FeVÄndV erneut die klaren Vorgaben des europäischen Rechts missachtet (s. Anhang IV). Das Dämmerungssehvermögen findet (ebenso wie der Ausschluss fortschreitender Augenerkrankungen) nur eine völlig insuffiziente und praxisfremde Erwähnung in der sog. „Amtlichen Begründung“ zur FeVÄndV. Im Gesetzestext selbst taucht das Dämmerungssehvermögen nicht auf, obwohl in der FeV die Auflage des Nachtfahrverbotes explizit existiert: Schlüsselziffer 05.01. Wie soll ein Nachtfahrverbot verhängt werden, wenn die zugehörige Sehfunktion nicht geprüft wird?
Nachfolgend findet sich zur Information der Wortlaut der „Amtlichen Begründung“ zur FeVÄndV in Hinblick auf das Dämmerungssehvermögen:

„§ 12 Abs. 8 Satz 1 regelt ausschließlich die anlassbezogene Anordnung von augenärztlichen Gutachten aufgrund von den Fahrerlaubnisbehörden bekannt gewordenen Tatsachen, die Zweifel an einem zum Führen von Kraftfahrzeugen ausreichenden Sehvermögen begründen. Dabei geht es zum einen und vor allem um die Feststellung, ob die für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen erforderlichen Anforderungen nach Anlage 6 erfüllt werden. In einzelnen Fällen können aber zum anderen auch Tatsachen bekannt geworden sein, die auf andere, nicht in Anlage 6 geregelte Beeinträchtigungen des Sehvermögens, namentlich auf ein gemindertes Dämmerungssehen oder eine erhöhte Blendempfindlichkeit, hinweisen. Der Fahrerlaubnisbehörde muss es auch in diesen Einzelfällen möglich sein, ein augenärztliches Gutachten anzuordnen, um klären zu können, ob diese Beeinträchtigungen gegeben und zudem so geartet sind, dass sie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen tatsächlich ausschliessen bzw. die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen zur Fahrerlaubnis rechtfertigen. Bei der Untersuchung selbst wird in aller Regel auch auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten sein.“
Im nächtlichen Straßenverkehr erreicht selbst der junge Kraftfahrer regelmäßig die Grenzen seiner visuellen Wahrnehmungsfähigkeit, erst recht der ältere Kraftfahrer oder gar der Patient mit Störungen des Dämmerungssehvermögens. Es liegen mittlerweile eindeutige unfallstatistische Daten vor, dass der Kraftfahrer mit reduzierter Dämmerungssehschärfe und/oder erhöhter Blendempfindlichkeit gehäuft nächtliche Verkehrsunfälle verursacht. Diese Daten wurden bei den Beratungen zur FeV vielfach vorgetragen und dokumentiert – leider ohne Erfolg! Die unumstößlichen Fakten werden von den zuständigen politischen Gremien, aber auch von Augenärzten wider besseren Wissens ignoriert. Es ist absurd, dass für die kritischsten Sehfunktionen, nämlich die Dämmerungssehschärfe und die Blendempfindlichkeit, nicht nur keine Anforderungen gestellt werden, sondern dass diese Sehfunktionen totgeschwiegen werden. Alle Augenärzte sind aufgerufen, sich für eine konsequente und verantwortungsbewusste Begutachtung in diesem Bereich einzusetzen – anderenfalls verlieren wir unsere Glaubwürdigkeit. Der Gutachter muss sich darüber im Klaren sein, dass eine Minderung der Dämmerungssehschärfe und eine Steigerung der Blendempfindlichkeit nicht kompensierbar sind. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in Blendsituationen die visuelle Wahrnehmung stark eingeschränkt ist bzw. völlig aufgehoben sein kann. Dies ist mit ein Grund dafür, dass sich der Großteil der Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung und tödlichem Ausgang in der Dämmerung und nachts ereignet. Eine konsequente Wertung bei der Begutachtung ist daher zu fordern.