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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

3. Das augenärztliche Gutachten

3.2 Befund der augenärztlichen Untersuchung
3.2.4 Stellung und Motilität

Bedeutung für den Straßenverkehr

Bei Störungen von Stellung und Motilität der Augen können Doppelbilder auftreten. Das Wahrnehmen von zeitweiligen oder permanenten Doppelbildern erlaubt keine sichere Zuordnung von Objekten im Außenraum, die räumliche Orientierung ist gestört. Die Beurteilung der Lokalisation ist nicht mehr mit hinreichender Sicherheit möglich.

Methode
Der Prüfling ist zu befragen, ob er ständig oder nur vorübergehend, z. B. nur nachts, Doppelbilder wahrnimmt. Ergeben sich bei der Untersuchung Hinweise auf ein gestörtes beidäugiges Sehen, müssen die Bereiche des normalen beidäugigen Sehens, die Doppelbildzonen bzw. die Bereiche der einseitigen Bildunterdrückung (Exklusionszone) bei Fernblick gemessen werden. Eine Entfernung von 2,5 m kann als ausreichend für den Fernblick angesehen werden, z. B. kann die Untersuchung vor der Tangententafel nach Harms als sehr zuverlässig angesehen werden. Die Untersuchung in 30 cm Abstand (Goldmann-Perimeter) oder in 50 bis 100 cm Abstand (Hess-Schirm) ist für die Beurteilung der Verhältnisse im Straßenverkehr nicht geeignet und daher nicht zulässig. Ergeben sich Hinweise darauf, dass beim Blick in weitere Ferne die beidäugige Zusammenarbeit schlechter wird, so muss bei entsprechendem Fernblick das Binokularsehen untersucht werden.

 
       
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FeV/FeVÄndV
Für Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T steht in Anlage 6 unter Punkt 1.2.2:
„Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereiches von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.“
Für Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung steht in Anlage 6 unter Punkt 2.2.2:
„ Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.“

 
       
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Die DOG empfiehlt bei Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T:
Mit der Bezeichnung „normale Kopfhaltung“ wird folgende Empfehlung umschrieben: Eine Kopfzwangshaltung bis zu 10° Kopfdrehung oder Kopfhebung bzw. Kopfsenkung und bis zu 10° Kopfneigung sind erlaubt, wenn die Kopfzwangshaltung beschwerdefrei, gewohnheitsmäßig und ohne äußere Entstellung eingenommen wird. Von dieser Ausgangsposition aus ist der Bereich des beidäugigen Einfachsehens zu messen. Der in der früheren Fassung gewählte Begriff der „Kopfgeradehaltung“ wurde fallen gelassen. Der Bereich beidäugigen Einfachsehens muss einen Durchmesser in horizontaler und vertikaler Richtung von mindestens 20° haben. Am einfachsten kann dieser in 5 Metern Entfernung vor dem Maddox-Kreuz gemessen werden, indem der Proband Blicksprünge in die entsprechenden Richtungen ausführt. Eventuelle Doppelbilder dürfen nur bis zu einer Dauer von 2 Sekunden bestehen bleiben. Ist die Augenbeweglichkeit eingeschränkt, so ist zu prüfen, ob die Kompensation der Blickbewegungen durch gleich schnelle Kopfbewegungen jederzeit möglich ist. Patienten mit einem Retraktionssyndrom müssen im Einzelfall begutachtet werden. An die Güte des beidäugigen Sehens werden logischerweise keine Anforderungen gestellt, da auch einäugige Fahrer zugelassen sind.
Liegt ein Nystagmus vor, oder nimmt der Bewerber bei der Visusprüfung eine Kopfzwangshaltung ein, so ist zu prüfen, ob die geforderte Mindestsehschärfe in den oben beschriebenen Blickfeldbereichen erreicht werden kann. Dabei soll die Erkennungszeit etwa eine Sekunde pro Sehzeichen betragen. In der früheren Fassung der FeV wurde bei einäugigen Fahrern Nystagmus als Ausschlussgrund aufgeführt. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Das funktionstüchtige Auge sollte aber normale Beweglichkeit haben.
Die neue Fahrerlaubnis-Verordnung fordert für die Klassen A, A1, B, BE, M. L und T bei Einäugigkeit eine normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. Die DOG empfiehlt bei nicht freier einäugiger Beweglichkeit mindestens einen Blickfeldbereich von 20° im Durchmesser, wenn weiter exzentrisch liegende Objekte durch Kopfbewegungen schnell und sicher foveolar fixiert werden können.
Schwieriger ist die Begutachtung bei Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Hier wird einerseits recht genau beschrieben, in welchen Bereichen keine Doppelbilder vorliegen dürfen, andererseits ist die Umschreibung der Güte des beidäugigen Sehens bewusst unscharf formuliert. Die Formulierung „Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen“ erlaubt dem Untersuscher eine bewusst gewählte gutachterliche Freiheit. In Folgenden werden abgestufte Bewertungen für die drei Fahrerlaubnisklassen vorgeschlagen, die genau den bisherigen DOG-Empfehlungen entsprechen, und welche die Umsetzung der europäischen Richtlinien in anderen europäischen Länder berücksichtigen, z. B. werden Taxifahrer in Österreich in die Gruppe der Fahrerlaubnisklasse B eingeordnet.
 
       
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Die DOG empfiehlt bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E (Kleinbusse und Omnibusse mit Personenbeförderung mit und ohne Anhänger) die Definition „Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen“ dahingehend auszulegen, dass ein Stereosehen von mindestens 100 Winkelsekunden und keine einseitige Exklusion vorhanden sind. Dies kann mit subnormalem Binokularsehen oder mit kleinwinkligem Schielen (Mikrostrabismus) einhergehen. Ein stets gut kompensiertes latentes Schielen (Horizontal-, Vertikal- oder Zyklodeviation) ohne im Straßenverkehr auftretende Doppelbilder ist kein Ausschlussgrund für die Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E. Der Kopf sollte gerade gehalten werden.

Bei den Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE und CIE kann ein kleinwinkliges Schielen ohne Doppelbilder und mit dem qualitativem Nachweis von Stereosehen (z. B. Titmus-Fliege) erlaubt werden, wenn positive Fahrerfahrung ohne Unfall vorliegt. Der augenärztliche Gesamtbefund sollte sonst ein normales Sehvermögen aufweisen. Eine „normale Kopfhaltung“ sollte so definiert werden wie oben bei den niedrigeren Anforderungsstufen. Doppelbilder oder einseitige Bildunterdrückung jenseits des Gebrauchsblickfeldes (d.h. jenseits von 25° Aufblick, jenseits von 30° Rechts- und Linksblick, jenseits von 40° Abblick) können zugelassen werden, wenn der Bewerber diese Blickfeldbereiche stets und ohne Schwierigkeiten durch Kopfbewegungen vermeiden kann.

Bei der Fahrerlaubnisklasse B mit Personenbeförderung empfiehlt die DOG, nur beidäugige Fahrer für geeignet zu halten, deren Sehschärfe mindestens 0,8/0,5 beträgt. Anforderungen an das Binokularsehen werden nicht gestellt, d.h. es können auch beidäugige Fahrer ohne Binokularsehen und mit Strabismus ohne Doppelbilder zugelassen werden, wenn langjährige Fahrerfahrung ohne Unfall für die Fahrerlaubnisklasse B vorliegt. Funktionell einäugige Taxifahrer (Sehschärfe unter 0,2 auf dem schlechteren Auge bei sonst normalem Sehvermögen dieses Auges) können in Einzelfällen nach individueller Begutachtung mit dem Nachweis von Unfallfreiheit und unter Auflage von Kontrolluntersuchungen zugelassen werden. Anatomisch einäugige Taxifahrer sind nicht zuzulassen.