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Empfehlungen, Leitlinien
3. Das augenärztliche Gutachten Methode |
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| Zurück Seitenanfang | Empfehlung der DOG Die DOG empfiehlt bei Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: Mit der Bezeichnung „normale Kopfhaltung“ wird folgende Empfehlung umschrieben: Eine Kopfzwangshaltung bis zu 10° Kopfdrehung oder Kopfhebung bzw. Kopfsenkung und bis zu 10° Kopfneigung sind erlaubt, wenn die Kopfzwangshaltung beschwerdefrei, gewohnheitsmäßig und ohne äußere Entstellung eingenommen wird. Von dieser Ausgangsposition aus ist der Bereich des beidäugigen Einfachsehens zu messen. Der in der früheren Fassung gewählte Begriff der „Kopfgeradehaltung“ wurde fallen gelassen. Der Bereich beidäugigen Einfachsehens muss einen Durchmesser in horizontaler und vertikaler Richtung von mindestens 20° haben. Am einfachsten kann dieser in 5 Metern Entfernung vor dem Maddox-Kreuz gemessen werden, indem der Proband Blicksprünge in die entsprechenden Richtungen ausführt. Eventuelle Doppelbilder dürfen nur bis zu einer Dauer von 2 Sekunden bestehen bleiben. Ist die Augenbeweglichkeit eingeschränkt, so ist zu prüfen, ob die Kompensation der Blickbewegungen durch gleich schnelle Kopfbewegungen jederzeit möglich ist. Patienten mit einem Retraktionssyndrom müssen im Einzelfall begutachtet werden. An die Güte des beidäugigen Sehens werden logischerweise keine Anforderungen gestellt, da auch einäugige Fahrer zugelassen sind. Liegt ein Nystagmus vor, oder nimmt der Bewerber bei der Visusprüfung eine Kopfzwangshaltung ein, so ist zu prüfen, ob die geforderte Mindestsehschärfe in den oben beschriebenen Blickfeldbereichen erreicht werden kann. Dabei soll die Erkennungszeit etwa eine Sekunde pro Sehzeichen betragen. In der früheren Fassung der FeV wurde bei einäugigen Fahrern Nystagmus als Ausschlussgrund aufgeführt. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Das funktionstüchtige Auge sollte aber normale Beweglichkeit haben. Die neue Fahrerlaubnis-Verordnung fordert für die Klassen A, A1, B, BE, M. L und T bei Einäugigkeit eine normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. Die DOG empfiehlt bei nicht freier einäugiger Beweglichkeit mindestens einen Blickfeldbereich von 20° im Durchmesser, wenn weiter exzentrisch liegende Objekte durch Kopfbewegungen schnell und sicher foveolar fixiert werden können. Schwieriger ist die Begutachtung bei Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Hier wird einerseits recht genau beschrieben, in welchen Bereichen keine Doppelbilder vorliegen dürfen, andererseits ist die Umschreibung der Güte des beidäugigen Sehens bewusst unscharf formuliert. Die Formulierung „Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen“ erlaubt dem Untersuscher eine bewusst gewählte gutachterliche Freiheit. In Folgenden werden abgestufte Bewertungen für die drei Fahrerlaubnisklassen vorgeschlagen, die genau den bisherigen DOG-Empfehlungen entsprechen, und welche die Umsetzung der europäischen Richtlinien in anderen europäischen Länder berücksichtigen, z. B. werden Taxifahrer in Österreich in die Gruppe der Fahrerlaubnisklasse B eingeordnet. |
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Die DOG empfiehlt bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E (Kleinbusse und Omnibusse mit Personenbeförderung mit und ohne Anhänger) die Definition „Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen“ dahingehend auszulegen, dass ein Stereosehen von mindestens 100 Winkelsekunden und keine einseitige Exklusion vorhanden sind. Dies kann mit subnormalem Binokularsehen oder mit kleinwinkligem Schielen (Mikrostrabismus) einhergehen. Ein stets gut kompensiertes latentes Schielen (Horizontal-, Vertikal- oder Zyklodeviation) ohne im Straßenverkehr auftretende Doppelbilder ist kein Ausschlussgrund für die Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E. Der Kopf sollte gerade gehalten werden. |