DOG Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft   DOG Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft  
  Kontakt Sitemap English Site Suche    
  Home

Die Gesellschaft
Förderungen
Veranstaltungen
Zeitschriften

Veröffentlichungen
DOG-Stellungnahmen
Empfehlungen, Leitlinien
Leitlinien von DOG und BVA

Mitgliederbereich
Presse
Patienten
Links
 

Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

3. Das augenärztliche Gutachten

3.2 Befund der augenärztlichen Untersuchung
3.2.5 Farbensehen

Bedeutung für den Straßenverkehr
Farbe liefert dem Fahrer wertvolle Zusatzinformationen in vielen Verkehrssituationen. Farbe hat Signalwirkung und verbessert unter geeigneten Umständen die Erkennbarkeit von relevanten Objekten im Verkehrsgeschehen erheblich. Der Farbsinngestörte kann die Information, die der Farbtüchtige wahrnimmt, nur zum Teil oder gar nicht nutzen. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass unterschiedliche Farbkontraste für den Farbsinngestörten in unterschiedlichen Helligkeitskontrasten erscheinen, wodurch in gewissem Umfang das Defizit des fehlenden Farbwahrnehmungsvermögens kompensiert wird. Wichtig ist vor allem die gute Erkennung von roten Signallichtern, z. B. von Positions- und Bremsleuchten vorausfahrender Fahrzeuge unter schlechten Sichtverhältnissen. Relevant für den Straßenverkehr ist daher eine Einschränkung der Farbwahrnehmung im Rotbereich (Protanopie und Protanomalie). Hier sind Beschränkungen notwendig. Im Bereich anderer Farbsinnstörungen (z. B. Grünstörungen) sind keine Beschränkungen erforderlich.

 
       
  Zurück     Seitenanfang  

Methode
Die Prüfung des Farbensehens ist mit geeigneten Pigmenttafelsystemen oder mit Farbtestscheiben durchzuführen. Die Pigmenttafeln sollten so gestaltet sein, dass neben Rot-Grün-Störungen auch Blau-Gelb-Störungen detektiert werden können. Die Untersuchung ist stets mit wenigstens zwei verschiedenen Systemen durchzuführen (Lit.: siehe unten). Treten dabei Fehler auf, so ist bei Bewerbern um die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung laut §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 eine Untersuchung am Anomaloskop erforderlich. Anlage 6 fordert im Absatz 2.2.2 einen Anomalquotienten von 0,5 (absolute Einstellbreite). Als Ergebnis der Anomaloskopuntersuchung muss bei einer Anomalie der am weitesten von der Mittelnormgleichung abweichende Wert als Anomalquotient bewertet werden. Die Untersuchung am Anomaloskop hat nach den Vorschriften zu erfolgen. Eine ausführliche Darstellung des Messvorgangs ist in der Literatur beschrieben (Krastel, H.: Untersuchungen des Farbsinns mit Spektralgleichungen: Anomaloskopie. In: Straub, W. (Hrsg.) Augenärztliche Untersuchungsmethoden, Enke Verlag, Stuttgart (1995) 542-545). Es dürfen nur Anomaloskope verwendet werden, die der DIN 6160 und den Empfehlungen der Qualitätssicherungskommission der DOG entsprechen.

 
       
    Empfehlung der DOG/FeV
Für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, L und T ist eine Farbsinnstörung kein Ausschlussgrund. Der Betroffene ist aber auf die möglichen Gefahrensituationen im Straßenverkehr hinzuweisen.
Für die Klassen C, C1, CE, C1E muss laut Anlage 6 zu den §§ 12 und 48 Abs. 4 und 5 FeV zwar der Anomalquotient bestimmt werden, jedoch „genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.“ Dies widerspricht der Empfehlung der DOG: Protanopie und Protanomalie mit einem Anomalquotienten unter 0,5 sind nicht zulässig. In der Praxis wird man die Fahrerlaubnis allerdings in der Regel nicht verweigern können, denn die Mindestanforderungen der Anlage 6 FeV werden schließlich erfüllt. Der Betroffene, ggf. auch der Auftraggeber des Gutachtens, sollte auf das Defizit schriftlich hingewiesen werden.

Für die Klassen D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist die Protanopie und eine Protanomalie mit einem Anomalquotienten unter 0,5 nicht zulässig. Hier sind die Anforderungen der FeV gleichlautend mit den Empfehlungen der DOG.
 
       
  Zurück    
Seitenanfang
 

Vorherige Seite   |   Nächste Seite   |   Übersicht