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Empfehlungen, Leitlinien

Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr
3. Das augenärztliche Gutachten
3.5 Auflagen und Beschränkungen
Folgende Auflagen und Beschränkungen sollten bei der Fahreignungsbegutachtung Verwendung finden. Sie müssen im Bedarfsfall in den Führerschein eingetragen werden: Tragen von Brille und/oder Kontaktlinse, schützende Brille, Geschwindigkeitsbegrenzung, Nachtfahrverbot, Fahrverbot bei Verlust eines Auges, zusätzlicher Außenspiegel und Nachuntersuchungen.
Weitergehende Auflagen und Beschränkungen erscheinen aus ophthalmologischer Sicht nicht sinnvoll und sollten nur in begründeten Ausnahmefällen Verwendung finden, z.B. räumliche Beschränkungen auf bestimmte Straßen oder Bereiche in Wohnortnähe.
Die einzelnen Auflagen und Beschränkungen werden kurz erläutert.
Tragen von Brille und/oder Kontaktlinse
Eine optische Korrektion muss beim Autofahren stets dann getragen werden, wenn die Mindestanforderungen an die Sehschärfe für die beantragte Fahrerlaubnisklasse nur mit der Korrektion zu erreichen sind. Dabei wird im Regelfall von der bestmöglichen verträglichen Brillenkorrektion ausgegangen. Ist der Fahrer im Fall eines Brillenverlustes nicht mehr geeignet, so sollte er eine zweite Brille als Ersatzbrille mit sich führen. Gleiches gilt für Kontaktlinsenträger. Wenn ausreichendes Sehvermögen nur mit Kontaktlinsen erreicht wird, sollte der Fahrer geeignete Ersatzkontaktlinsen mit sich führen. Brillengläser für das Autofahren in Dämmerung und Nacht müssen eine Lichttransmission von mindestens 85% aufweisen. Brillengläser von Kraftfahrern, deren Dämmerungssehvermögen an der Eignungsgrenze liegt, müssen höhere Transmissionswerte haben. In diesen Fällen sollten im Fahrzeug keine getönten Windschutzscheiben eingebaut sein.
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Schützende Brille
Bei Einäugigkeit oder praktischer Einäugigkeit muss der Führer von Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz sowie von Krafträdern eine schützende Brille tragen, sofern kein Schutzhelm mit geschlossenem Visier getragen wird.
Geschwindigkeitsbegrenzung
Bei grenzwertig schlechter Tagessehschärfe sollte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen auf 80 km/h und auf Autobahnen auf 100 km/h beschränkt werden. Gemäß Empfehlung der DOG ist diese Beschränkung nur dann erforderlich, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge bei 0,5 liegt und auf dem schlechteren Auge 0,2 erreicht (bei Einäugigkeit ab einer Sehschärfe von 0,6). Andere Geschwindigkeitsbegrenzungen (z. B. 130 km/h) sollten nicht vorgeschrieben werden.
Nachtfahrverbot
Ein Nachtfahrverbot ist stets dann zu verhängen, wenn auch der stärkste Kontrast nicht erkannt wird. Einschränkungen der Dämmerungssehschärfe und eine Steigerung der Blendempfindlichkeit können bei vielen klinischen Situationen auftreten, beispielsweise bei Vorliegen von Medientrübungen, bei medikamentöser Pupillenverengung (Miotika bei Glaukompatienten), auch bei Intraokularlinsen selbst bei optimalem postoperativen Befund.
Fahrverbot bei Verlust eines Auges
Verliert ein Kraftfahrer mit normalem beidäugigen Sehen ein Auge, oder kommt es zu einer hochgradigen Funktionsminderung eines Auges (Einäugigkeit liegt bereits vor, wenn die Sehschärfe eines Auges unter 0,2 abgesunken ist), so ist ? soweit Einäugigkeit zulässig ist ? ein Fahrverbot für drei Monate zu verhängen. Nach diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Gewöhnung an den Zustand der Einäugigkeit bzw. funktionellen Einäugigkeit eingetreten ist, und Kompensationsmechanismen für das fehlende oder stark reduzierte querdisparate Tiefensehen aktiviert sind. |
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Zusätzlicher Außenspiegel
Bei fehlender Funktion des rechten Auges oder entsprechendem Gesichtsfeldausfall nach rechts muss an der rechten Fahrzeugseite ein zusätzlicher Außenspiegel angebracht werden.
Nachuntersuchung
Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und T wird unbefristet erteilt. Eine gutachterliche Nachuntersuchung ist bei diesen Klassen in der Regel frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erforderlich, nur in Ausnahmefällen sollte eine Nachuntersuchung in kürzerem Abstand erfolgen (z. B. ein Jahr). Wenn eine noch kürzere Frist angebracht erscheint, sollte keine Eignung ausgesprochen werden. Es sollen diejenigen Befunde überprüft werden, bei denen eine Verschlechterung zu erwarten ist, z.B. Myopie bei Jugendlichen, Medientrübungen, Glaukom, Augenmuskelstörung mit Doppeltsehen, ferner alle Kontaktlinsenträger.
Bei den Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist die Geltungsdauer vom Gesetzgeber bereits eingeschränkt. Der Augenarzt ist danach verpflichtet, bei Antrag auf Verlängerung die Eignung des Inhabers nach Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 FeV erneut zu beurteilen. Von augenärztlicher Seite sollte eine Nachuntersuchung frühestens nach zwei Jahren erfolgen.
Download des Formulars
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