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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

3. Das augenärztliche Gutachten

3.4 Beurteilung des Sehvermögens

Der Augenarzt muss bei der Beurteilung der Fahreignung das gesamte Sehvermögen und den morphologischen Befund von Vorderabschnitt und Augenhintergrund berücksichtigen, um sich ein angemessenes Urteil zu bilden. Für die einzelnen Sehfunktionen wurden in den vorangehenden Abschnitten Beurteilungsrichtlinien und Grenzwerte angegeben, sie sind in der nachfolgenden Tabelle „Mindestanforderungen an die Sehfunktionen“ zusammengefasst. Diese Tabelle entspricht in weiten Teilen der Empfehlung der DOG aus dem Jahr 1978, in manchen Bereichen wurde eine Aktualisierung durchgeführt. Es wird klar, dass die Mindestanforderungen, die von Seiten der DOG an die Sehfunktionen des Kraftfahrers gestellt werden, nur selten höher, mitunter sogar niedriger liegen, als sie von Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 FeV/FeVÄndV gefordert werden. Die DOG steht hinter diesen Anforderungen, da die FeV in vielen Bereichen keine Anforderungen stellt und keine konkreten Verfahrenshinweise oder Grenzwerte gibt. Der Augenarzt sollte sich folglich bei der Abfassung seines Gutachtens an die Empfehlungen der DOG halten.

In der Praxis ist davon auszugehen, dass nur in seltenen Fällen die Mindestanforderungen der FeV/FeVÄndV unterschritten werden können. Eine derartige Unterschreitung kann nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Der Gutachter muss wissen, dass die zuständige untere Verwaltungsbehörde eine Unterschreitung der Mindestanforderung der Verordnung nicht akzeptieren wird, da für sie die FeV/FeVÄndV bindend ist.

Nach dem Erreichen des 50. Lebensjahres muss der Fahrer der Klassen CE, D und der Fahrer mit einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ein neues augenärztliches Gutachten vorlegen. Wenn er seinen Führerschein bis zum 31.12.1998 erworben hat, wird er nach Anlage 6 Punkt 2.2.3 bzw. der alten Anlage XVII zur StVZO begutachtet. Danach ist Einäugigkeit für Inhaber der Führerscheinklasse 2 zulässig, somit kann auch ein einäugiger Fahrer seinen Führerschein der Klasse 2 in CE umschreiben lassen. Problematisch wird es, wenn ein LKW-Fahrer seinen Führerschein CE erst nach dem 31.12. 1998 erworben hat: Fällt sein Visus unter die Grenzen von 0,8/0,5, so verliert er seinen Führerschein!

 
       
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Mindestanforderungen an die Sehfunktionen gemäß Empfehlung der DOG

Sehfunktion Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrgastbeförderung Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
Sehschärfe 0,8 / 0,5 0,5 / 0,2
Sehschärfe bei
Einäugigkeit 1)
nicht geeignet 0,63
Zulässige
Brillenglasstärke
+ 8,0 dpt 2) keine Begrenzung 2)
Gesichtsfelder normale Gesichtsfelder beider Augen, wenigstens normales beidäugiges Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld 3)
Stellung und
Beweglichkeit
Ausschluss bei Diplopie im Gebrauchsblickfeld (25° Auf-, 30° Seit- und 40° Abblick), abgestufte Bewertung der Qualität des Binokularsehens je nach Fahrzeugklasse Lähmungsschielen und Begleitschielen ohne Diplopie in einem Blickfeldbereich von mindestens 20° Durchmesser zulässig, normale Kopfhaltung empfohlen
Dämmerungssehschärfe
Blendempfindlichkeit
Kontraststufe 1:2,7;
mindestens jedoch 1:5,
ansonsten Nachtfahrverbot
Kontraststufe 1:5;
mindestens jedoch 1:23,
ansonsten Nachtfahrverbot
Farbensehen Unzulässig: Protanomalie mit AQ unter 0,5 und Protanopie4) keine Anforderungen
  1. Einäugigkeit liegt für die Fahreignungsbegutachtung vor bei einer Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2.
  2. Bei zylindrischen Gläsern gilt das sphärische Äquivalent. Bei höheren Korrektionswerten muss nachgewiesen werden, dass durch geeignete Randgestaltung keine wesentliche Gesichtsfeldeinschränkung auftritt (s. Abschnitt 3.3.1) oder Kontaktlinsen getragen werden. Bei Minusgläsern ist keine Begrenzung empfohlen.
  3. „Gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld“ bedeutet, dass die Gesamtausdehnung des binokularen Gesichtsfeldes der eines normalen monokularen Gesichtsfeldes entspricht.
  4. Die Empfehlung der DOG geht über die FeV hinaus, die keinen Ausschluss bei den Klassen C, C1, CE, C1E vorsieht.

Bei Vorliegen krankhafter Veränderungen, die die visuelle Wahrnehmung des Kraftfahrers beeinträchtigen, sollte grundsätzlich eine Beurteilung nach gleichen Maßstäben erfolgen, um alle Fahrerlaubnisbewerber und –inhaber einheitlich und gerecht zu bewerten. In der Tabelle „Beurteilung bei krankhaften Veränderungen" sind für häufige klinische Situationen Richtlinien gegeben, wie bei der Begutachtung zu verfahren ist. Befunde, die nicht explizit in der Aufstellung enthalten sind, sollten in vergleichbarer Weise begutachtet werden.

 
       
   

Beurteilung bei krankhaften Veränderungen gemäß Empfehlung der DOG

Krankhafte Veränderung Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T
Einseitige sehbehindernde Ptosis nicht geeignet geeignet
Beiderseitige sehbehindernde Ptosis nicht geeignet nicht geeignet
Krankhaftes Augenzittern bei Blick geradeaus

Kopfzwangshaltung

nur geeignet, wenn alle Anforderungen an das Sehvermögen erreicht sind

nicht geeignet,
Ausnahmen möglich
Mindestsehschärfe muss in den zentralen 20° erreicht werden

Wenn Zwangshaltung 10° nicht übersteigt: geeignet1)
Schielen mit Diplopie nicht geeignet bei Diplopie im Gebrauchsblickfeld nicht geeignet bei Diplopie in den zentralen 20°
Schielen ohne Diplopie nicht geeignet, nur bei konstantem binokularem Einfachsehen2) geeignet
Trübung der brechenden Medien und krankhafte Veränderungen des Augenhintergrundes, die ein Nachlassen der Sehfunktionen erwarten lassen, Glaukom, Zustand nach Operation Nachuntersuchung erforderlich,
frühestens nach 2 Jahren
Linsenlosigkeit,
hohe Brechungsfehler,
ungleiche Brechungsfehler
Wenn mit Kontaktlinsen jeder Stärke, bei Pseudophakie oder mit Brillengläsern der zulässigen Stärke die für die beantragte Fahrerlaubnisklasse erforderlichen Mindestanforderungen erreicht werden: geeignet
für Kontaktlinsenträger: Nachuntersuchungen in zweijährigem Abstand erforderlich
Geringe Brechungsfehler, die eine Zunahme in absehbarer Zeit erwarten lassen (z.B. Myopie bei Jugendlichen, Keratokonus) Nachuntersuchung erforderlich
frühestens nach 2 Jahren
Sehschärfe auf dem besseren Auge unter 0,63 nicht geeignet Höchstgeschwindigkeit
80 km/h auf Landstraßen, 100 km/h auf Autobahnen
Verlust eines Auges nicht geeignet Fahrverbot für 3 Monate

 

  1. Die Kopfzwangshaltung ist dann erlaubt, wenn sie gewohnheitsmäßig, beschwerdefrei und ohne äußere Entstellung eingenommen wird.
  2. Die notwendige Qualität des Binokularsehens wird je nach Fahrerlaubnisklasse gefordert: Für die Klassen D und C mit Gefahrenguttransport wird Stereopsis von 100 Winkelsekunden gefordert, für Klasse C ohne Gefahrenguttransport reicht z. B. Titmus-Fliege positiv aus, für Taxifahrer wird keine Stereopsis, aber Unfallfreiheit mit Klasse B gefordert.

In dieser Tabelle sind bereits einige Auflagen (z. B. Nachuntersuchung oder Nachtfahrverbot) enthalten. Auf weitere Auflagen und Beschränkungen, die bei der Fahreignungsbegutachtung Verwendung finden können, wird im nächsten Abschnitt 3.5 eingegangen

Download des Formulars

 
       
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