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Empfehlungen, Leitlinien

Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr
3. Das augenärztliche Gutachten
3..3 Verkehrsgerechte Sehhilfen
3.3.1 Brille
In Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 der FeV ist unter den Punkten 1.2.1 und 2.1.1 ausgeführt: „Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.“ Liegt also ein Refraktionsfehler vor, der durch eine Brille korrigierbar ist, und dessen Ausgleich zu einer Verbesserung der Sehschärfe führt, muss für die Teilnahme am Straßenverkehr eine Brille getragen werden. Es ist dabei die bestmögliche und verträgliche Brille zu verordnen. Dies muss auch dann erfolgen, wenn auch ohne Korrektion die Mindestanforderungen von Anlage 6 erreicht werden. Besonders gilt dies für geringe Myopien und mäßige Astigmatismen, wenn mit Korrektion eine sehr viel bessere Sehschärfe resultiert. In derartigen Fällen muss in Übereinstimmung mit der FeV das Tragen einer Brille gefordert werden.
Der Kraftfahrer ist darauf hinzuweisen, dass er im Fahrzeug eine Reservebrille mit sich führen sollte, um bei Verlust oder Beschädigung der getragenen Brille ausreichendes Sehvermögen zu gewährleisten, so wie dies auch in vielen anderen europäischen Ländern gefordert wird. Für eine Ersatzbrille besteht allerdings keine Leistungspflicht der Krankenkassen.
Beim Führen von Kraftfahrzeugen in der Dämmerung und in der Nacht müssen Brillengläser eine Lichttransmission von mindestens 85% aufweisen. Brillengläser von Kraftfahrern, deren Dämmerungssehvermögen an der Eignungsgrenze liegt, müssen höhere Transmissionswerte haben. Derartige Kraftfahrer sind darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Fahrzeug keine getönten Windschutzscheiben haben dürfen.
Gegen die Verwendung von Sonnenschutzgläsern bei Tageslicht bestehen keine Bedenken. Polarisierende Sonnenschutzgläser dürfen jedoch nur bei Windschutzscheiben aus Verbundglas verwendet werden, da bei Scheiben, die nicht aus Verbundglas gefertigt sind, wie dies in früheren Jahren noch häufiger der Fall war, beim Blick durch polarisierende Gläser Schattenmuster in der Scheibe wahrgenommen werden.
Wenn ein Auge vom beidäugigen Sehen ausgeschaltet werden soll, muss die Ab-
deckung so beschaffen sein, dass eine ausreichende Unterdrückung des Doppelbildes gewährleistet ist. Der Ausgleich von Stellungsfehlern durch Prismengläser ist insofern zulässig, als diese keine anderen Sehfunktionen beeinträchtigen (Sehschärfeherabsetzung!).
Brillenfassung und -gläser des Kraftfahrers müssen so gestaltet sein, dass keine relevante Einschränkung von Gesichtsfeld, Blickfeld und Umblickgesichtsfeld resultiert. Die diesbezüglichen Anforderungen sind in DIN 58 216, Blatt 2 „Brillen für Fahrzeuglenker“, beschrieben. Die Brillenfassung sollte grundsätzlich möglichst schmale Ränder aufweisen. Die Bügel müssen so angebracht werden und von so geringer Ausdehnung sein, dass das horizontale Gesichtsfeld, das für den Kraftfahrer von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeschränkt wird. Wird die Brille für den nächtlichen Straßenverkehr benutzt, so ist eine Reflexminderung der Gläser empfehlenswert, um störende Lichtreflexe in Blendsituationen zu unterdrücken bzw. zu verringern. Störende Reflexe durch den Fassungsrand oder durch die Ränder der Brillengläser sollten nicht auftreten.
Aufgrund des prismatischen Effektes des Brillenglases kommt es zu einer Ablenkung der Lichtstrahlen, die durch die Randpartien des Glases verlaufen. Bei Pluswirkung (Hyperopie) kommt es zu einer Ablenkung zur optischen Achse des Glases hin, bei Minuswirkung (Myopie) kommt es zu einer Ablenkung der Lichtstrahlen von der optischen Achse des Glases weg. Dies führt dazu, dass bei höheren Pluswirkungen Bereiche im peripheren Gesichtsfeld nicht mehr eingesehen werden können (Ringskotom). Bei der Myopie können Verdoppelungszonen in den Randpartien auftreten. Um die Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes durch die optische Wirkung der Brille möglichst gering zu halten, wurde von der DOG eine Empfehlung zur Brillenglasstärkenbegrenzung gegeben, welche die ältere Empfehlung der DOG aus dem Jahre 1978 ersetzt. |
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FeV/FeVÄndV
In Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 FeV wird die maximal zulässige Brillenstärke nur für die Klassen C, C1, C1E, D, D1, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begrenzt. „ ... die Korrektur mit Gläsern ist zulässig bis maximal + 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent); dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.“ Bei den Klassen A, Al, B, BE, M, L und T ist keine Begrenzung der Gläserstärke vorgeschrieben.
Empfehlung der DOG
Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, L und T
Die Brillenglasstärke wird zahlenmäßig nicht begrenzt. Benötigt der Inhaber oder Bewerber um diese Fahrerlaubnisklassen eine korrigierende Brille, so müssen die getragenen Gläser so beschaffen sein, dass keine wesentliche Einschränkung des Gesichtsfeldes resultiert, d.h. insbesondere, dass bei Gläsern positiver Brechkraft keine absoluten Ringskotome bei manuell-kinetischer Untersuchung mit Prüfmarke III/4 nach Goldmann auftreten. Diese Forderung ist in der Regel bei Gläsern in Lentikularform mit verblendetem Übergang erfüllt, sie ist bei Vollsichtscheiben oder Lentikulargläsern ohne verblendeten Übergang nicht gegeben.
Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Benötigt ein Inhaber der oben genannten Fahrerlaubnisklassen eine hyperope Brillenkorrektion, so darf die Brechkraft + 8,0 Dioptrien im sphärischen Äquivalent nicht überschreiten. Bei Minusgläsern ist in der neuen Fassung der FeV erfreulicherweise keine Begrenzung mehr vorgeschrieben. Hier sollte das Sehvermögen mit der Korrektion geprüft und nach den erreichten Funktionen geurteilt werden. Die FeV fordert weiterhin ohne Korrektion einen Mindestvisus von 0,05. Diese Limitierung ist in der Praxis nur sehr ungenau kontrollierbar und daher für die gutachterliche Praxis nur von nachrangiger Bedeutung: jugendliche Hyperope können durch Akkommodation die Sehschärfe beeinflussen, Myope können durch Lidkneifen den Visus durch den Effekt der stenopäischen Lücke bessern. Außerdem besteht auch die Möglichkeiten, auf Kontaktlinsen auszuweichen. Keinesfalls sollte einem Bewerber ein refraktiv-chirurgischer Eingriff empfohlen werden, wenn er 0,05 ohne Korrektur nicht erreicht. |
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3.3.2 Kontaktlinsen
Kontaktlinsen sind bei der Teilnahme am Straßenverkehr prinzipiell erlaubt, wenn sie gut vertragen werden, und wenn durch regelmäßige augenärztliche Kontrollen das Auftreten von Schwierigkeiten und damit Gefahrensituationen im Straßenverkehr vermieden wird. Nur ein erfahrener Kontaktlinsenträger darf mit Kontaktlinsen am Straßenverkehr teilnehmen. Bei Verlust der Kontaktlinsen während der Fahrt muss der Fahrer noch in der Lage sein, sein Fahrzeug sicher am Fahrbahnrand zum Stehen zu bringen. Eine Reservebrille, besser ein Satz Reserve-Kontaktlinsen sollte im Fahrzeug mitgeführt werden.
Die DOG hat im Jahre 1976 Empfehlungen zur Durchführung der Fahreignungsuntersuchung von Kontaktlinsenträgern gegeben. Der Augenarzt sollte nach diesen Empfehlungen verfahren:
Vorgeschichte
Indikation zur Kontaktlinse; tägliche Tragezeit und Trageintervalle; Datum der Anpassung; subjektive Beschwerden (gezieltes Fragen nach Tränen, Verschwommensehen, Blendung, Doppelbildern, Schmerzen); Dauer einer Verschlechterung des Sehvermögens nach Sehhilfenwechsel.
Funktionsprüfung mit Kontaktlinsen
Sehschärfe rechts und links sowie beidäugig; Binokularsehen; Gesichtsfelder; Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit.
Morphologischer Befund mit Kontaktlinsen
Ä ußere Inspektion (Spannung der Lider, Lidspaltenweite, Lidränder, Bindehaut, Pupillenweite); Schirmer-Test; Spaltlampe (Bewegungsverhalten der Kontaktlinsen in allen Blickrichtungen und nach Lidschlag, Bindehaut, Randschlingennetz, Hornhaut, Oberfläche und Rand der Kontaktlinsen). Weiche Kontaktlinsen ohne Fluoreszein, harte Kontaktlinsen mit Fluoreszein (Tränenfilmabrissprobe, Fluoreszeinbild in Blickrichtungen und nach Lidschlag, anfärbbare Bindehaut- und Hornhautschädigungen). Augenhintergrund. |
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Morphologischer Befund nach Herausnahme der Kontaktlinsen
Spaltlampe (anfärbbare Bindehaut- und Hornhautschäden, optische Medien)
Funktionsprüfung ohne Kontaktlinsen
Sehschärfe ohne und mit Brille rechts, links und beidäugig
Beurteilung, Auflagen, Beschränkungen von Kontaktlinsenträgern
Voraussetzung für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die Erfüllung der Mindestanforderungen der Richtlinien der DOG. Bei Kontaktlinsenträgern, die nur mit Kontaktlinsen die Richtlinie erfüllen, ist die Eignung zu bestätigen, wenn:
- sie nach eigener Angabe die Kontaktlinsen mindestens seit vier Wochen acht Stunden.täglich regelmäßig und beschwerdefrei getragen haben.
- kein objektiver Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Sehorgans und seiner Funktion vorliegt. Punkt 2 gilt auch für Personen, die mit Kontaktlinsen und Fernbrille kraftfahrgeeignet sind.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Fahrerlaubnisklassen von A bis E mit Untergruppen und mit Personenbeförderung ist mit einer der folgenden Auflagen zu bestätigen: nur mit Kontaktlinsen oder mit Kontaktlinsen und Fernbrille oder mit Kontaktlinsen oder Fernbrille, wenn mit der Fernbrille die Mindestanforderungen für die beantragte Fahrerlaubnisklasse erreicht werden.
Auflagen: „Tragen von Kontaktlinse(n) bei jährlicher augenärztlicher Nachuntersuchung unter Wiederholung der Untersuchungsziffern: 2, 3, 4 und 6.“ Diese Nachuntersuchung darf nicht mit einer Nachbegutachtung zu verwechselt werden. |
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