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Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

3. Das augenärztliche Gutachten

3.6 Medizinisch-psychologische Untersuchung oder Untersuchung durch andere Fachärzte

Treten bei der augenärztlichen Untersuchung Zweifel an der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit auf, die für den Straßenverkehr relevant erscheinen, so sollte eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder die Untersuchung bei einem anderen Facharzt vorgeschlagen werden, z. B. bei zerebralem Anfallsleiden oder insulinpflichtigem Diabetes mellitus.

Für die Fahrerlaubnisklassen C, D und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist ab dem Erwerb der Fahrerlaubnis alle fünf Jahre eine ärztliche Untersuchung auf körperliche Eignung nach Anlage 5 der FeV erforderlich, für die Klassen C1 und C1E erst ab dem 50. Lebensjahr in Abständen von fünf Jahren.

 
       
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  Für die Bewerber der Klassen D, D1, D1E und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist eine zusätzliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 vorgeschrieben, in der die Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit geprüft wird. Für die Klassen D, D1 und D1E wird diese Untersuchung ab dem 50. Lebensjahr alle fünf Jahre wiederholt, für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erst ab dem 60. Lebensjahr in Abständen von fünf Jahren.
In manchen, nicht in allen Bundesländern der BRD sind augenärztliche Obergutachter benannt worden. Sie können in Sonderfällen vom Patienten, den erstbegutachtenden Augenärzten oder von den zuständigen Behörden hinzugezogen werden.

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