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Empfehlungen, Leitlinien

Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr
2. Sehtest und Sehtestbescheinigung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt im §12, dass für Bewerber um eine Fahrerlaubnisklasse minderer Anforderung (Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T), ein Sehtest erforderlich ist. Die Fahrerlaubnis wird dann unbefristet erteilt (§23). Die Bewerber bzw. Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse mit höherer Anforderung (Klassen C und D mit Untergruppen, Fahrgastbeförderung) haben sich vor der Führerscheinerteilung und später alle 5 Jahre einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zu unterziehen. Ein Sehtest genügt für diese Fahrerlaubnisklassen nicht! Inhaber der Klassen C1 und C1E werden erst ab dem 50. Lebensjahr in fünfjährigen Abständen untersucht (§23).
Wird der Augenarzt gebeten, bei Führerscheinbewerbern einen Sehtest vorzunehmen, sollte er stets darauf drängen, eine vollständige augenärztliche Begutachtung durchzuführen, da offenkundig durch die ausschließliche Prüfung der Tagessehschärfe keine auch nur annähernd sichere Beurteilung des „Sehvermögens“ erfolgen kann. Unter Sehvermögen verstehen wir nach DIN 5340 die „Gesamtheit der Sehfunktionen des Auges“, also neben der Tagessehschärfe auch Sehfunktionen wie Gesichtsfeld, Farbensehen, Dämmerungssehschärfe, Blendempfindlichkeit sowie Stellung und Motilität etc. Hinzu kommen der Zustand der brechenden Medien, der Augenhintergrund und ggf. spezielle Funktionsprüfungen. Dies sollte nicht zuletzt im Interesse des Bewerbers selbst geschehen, um mögliche Mängel aufzudecken, die ein Sicherheitsrisiko für den Straßenverkehr darstellen. In keinem Fall darf der Augenarzt auf Grund einer alleinigen Prüfung der Tagessehschärfe ein „ausreichendes Sehvermögen“ attestieren. Unvertretbar ist es, Funktionsprüfungen durchzuführen, ohne wenigstens die vorderen Augenabschnitte und den zentralen Fundus anzuschauen. Wenn schon vom Augenarzt lediglich eine Bescheinigung ausgestellt wird, dann sollte er sie ähnlich abfassen, wie das im Folgenden dargestellte „Augenärztliche Zeugnis anstelle einer Sehtestbescheinigung“. Treten bei der Durchführung der Untersuchung die geringsten Zweifel an der Fahreignung auf, auch und gerade bei jenen Sehfunktionen, die beim Sehtest nicht geprüft werden, so muss eine vollständige gutachterliche Klärung der Situation mit Prüfung aller verkehrsrelevanten Sehfunktionen erfolgen. Andernfalls sollte es der Augenarzt ablehnen, seinem Patienten eine derartige Bescheinigung mitzugeben. Er erweist sonst weder sich noch seinem Patienten einen guten Dienst.
Nach §12 (2) FeV hat sich der Antragsteller einem Sehtest durch eine amtlich anerkannte Sehteststelle zu unterziehen. Dabei sind die Anforderungen der DIN 58220, Teil 6 zu beachten. Der Sehtest ist dann bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe beträgt:
für die Klassen A, A1,B, BE, M, L oder T: 0,7/ 0,7.
Ein nicht bestandener Sehtest kann mit geeigneter Sehhilfe wiederholt werden.
Nach § 12 (4) FeV ist ein Sehtest nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen des Sehtestes erfüllt hat. |
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