DOG Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft   DOG Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft  
  Kontakt Sitemap English Site Suche    
  Home

Die Gesellschaft
Förderungen
Veranstaltungen
Zeitschriften

Veröffentlichungen
DOG-Stellungnahmen
Empfehlungen, Leitlinien
Leitlinien von DOG und BVA

Mitgliederbereich
Presse
Patienten
Links
 

Empfehlungen, Leitlinien


Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V.
und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands zur
Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr

Vorwort

Die Fahreignungsbegutachtung ist eine wichtige Tätigkeit des Augenarztes. Er muss feststellen, ob ein Bewerber um eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse geeignet ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Prinzipiell ist der Augenarzt bei der Fahreignungsbegutachtung wie bei jeder anderen Gutachtenerstellung frei und nur seinem Gewissen und Sachverstand verpflichtet. Er wird sich dabei natürlich an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV/FeVÄndV) orientieren, die von seiten des Gesetzgebers einen Rahmen für die Eignungsbegutachtung absteckt. Bindend ist die Fahrerlaubnis-Verordnung allerdings für den gutachterlich tätigen Augenarzt nicht! Sie ist wohl bindend für die zuständige untere Verwaltungsbehörde, die die Fahrerlaubnis ausstellt. In vielen Bereichen der Begutachtung lässt die Fahrerlaubnis-Verordnung Lücken und gibt keine konkreten Grenzwerte oder Verfahrenshinweise. Hier muss sich der Gutachter an den seit Jahren praktizierten und bewährten Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft zur Fahreignungsbegutachtung orientieren. Sie beruhen auf den Arbeiten von Frau Prof. E. Aulhorn und Herrn Prof. H. Harms aus Tübingen. In Ergänzung der neuesten Auflage des „Grauen Ordners“ des BVA gibt die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft einen umfassenden Leitfaden heraus, der dem Augenarzt Hilfestellung bei der Fahreignungsbegutachtung bieten soll.
Die Empfehlungsschrift, deren 1. Auflage im Jahre 1996 erschienen ist (blaues Heft), gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft zur Fahreignungsbegutachtung. Sie gibt auch einen Abriß der während früherer Jahre und Jahrzehnte gegebenen Empfehlungen, die in vielen Bereichen noch Gültigkeit haben. Manche der alten Empfehlungen der DOG, wie sie in Anhang II zusammengestellt sind, wurden mittlerweile durch neuere Empfehlungen ersetzt. Orientiert sich der Augenarzt bei der Erstellung seines Gutachtens an diesen Empfehlungen, so kann er sich auf das ophthalmologische Fachwissen der DOG berufen.

Am 1. Januar 1999 hat sich in der Bundesrepublik Deutschland eine Änderung der Rechtslage ergeben, da die neue „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“ (Fahrerlaubnis-Verordnung), im Folgenden FeV abgekürzt, in Kraft getreten ist. Sie wurde am 26. August 1998 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Jahrgang 1998, Teil I, Nr. 55) und ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Die FeV hat uns alle mit einer großen Zahl von Änderungen, Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten überrollt, so dass sie für viele von uns wie ein rotes Tuch wirkte. Dies mag vielleicht der Hintergrund dafür gewesen sein, die damals notwendig gewordene 2. Auflage als rotes Heft zu drucken. Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene neue FeV bringt die Umsetzung der EU-Richtlinie vom 19. Juli 1991 in deutsches Recht. In wichtigen Bereichen ergeben sich hier deutliche Verschärfungen: so sind funktionell einäugige Fahrer in manchen Klassen nicht mehr zugelassen.

Nachdem die Fahrerlaubnis-Verordnung zahlreiche Unstimmigkeiten und Mängel aufgewiesen hat, musste eine Änderungsverordnung ausgearbeitet werden, die jetzt nach langem Hin und Her rechtskräftig geworden ist. Sie wurde als „Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV)“ mit Datum vom 7. August 2002 verabschiedet. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59 vom 23.08.2002 veröffentlicht. Wir haben für die jetzt notwendig gewordene 3. Auflage die Farbe grün gewählt, vielleicht in Anlehnung an den alten Spruch „Grün ist die Hoffnung“, dass jetzt endlich die Hoffnung wahr werden möge, geordnete Rechtsverhältnisse für die Fahreignungsbegutachtung in Deutschland zu erhalten, dass die zahllosen Mängel und Ungereimtheiten beseitigt werden und nicht zuletzt die Vorschläge der Augenärzteschaft, speziell der Verkehrskommission der DOG, in angemessener Weise Berücksichtigung finden mögen. Leider hat sich diese Hoffnung nur zum geringen Teil bewahrheitet. Es wurden zwar manche Vorschläge der Verkehrskommission, die dem Bundesministerium für Verkehr unterbreitet wurden, übernommen, speziell bei der Formulierung der Anlage 6. Viele Dinge sind aber ohne Beachtung geblieben. Insbesondere fehlt die Verankerung der Prüfung des Dämmerungssehvermögen in der Fahreignungsbegutachtung, die der europäische Gesetzgeber explizit verlangt. So steht in der Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1991 Anhang III unter Punkt 6 folgende Formulierung: „Alle Bewerber einer Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.“ Das europäische Recht fordert also ausdrücklich für „Zweifelsfälle“ die Prüfung des Dämmerungssehvermögens. Dies hat der deutsche Gesetzgeber entgegen der immer wieder vorgebrachten Vorschläge der Verkehrskommission unter den Tisch fallen lassen und lediglich in völlig insuffizienter Weise in die sog. „Amtliche Begründung“ zur FeVÄndV eingebracht. Damit hat sich die Rechtslage gegenüber der alten StVZO verschlechtert, in der wenigstens der Hinweis auf die Prüfung dieser Sehfunktionen enthalten war. Hier muss der deutsche Gesetzgeber korrigieren, da das europäische Recht Vorrang vor der nationalen Rechtssprechung hat und keine Nation in ihren Bestimmungen hinter dem zurückbleiben darf, was der europäische Gesetzgeber verlangt.

Dies ist ein dringendes Anliegen der Verkehrskommission, um dessen Umsetzung wir uns weiter intensiv bemühen werden. Wir empfehlen dringend allen Augenärzten, sich an die Vorgaben des europäischen Rechtes zu halten und konsequent in allen Zweifelsfällen, die den Augenärzten hinlänglich bekannt sind, Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit zu prüfen.
Als Vorsitzender der Verkehrskommission hoffe ich, dass die vorliegende Empfehlungsschrift Eingang in die tägliche Arbeit der Augenärzte bei der Fahreignungsbegutachtung findet und ihnen die Abfassung der Gutachten und die Beurteilung schwieriger Fälle erleichtert. Abschließend möchte ich allen Mitgliedern der Verkehrskommission der DOG, die bei der Erstellung der dritten Auflage mitgewirkt haben, ganz herzlich danken. Die Überarbeitung erfolgte unter großem Zeitdruck, da die Verabschiedung der FeVÄndV uns nicht bekannt gegeben wurde, und wir erst Anfang September 2002 mit dieser Tatsache konfrontiert wurden. Herrn Prof. Kolling gebührt daher ein ganz besonderer Dank, da er die Aufgabe hatte, alle Korrekturen der Kommissionsmitglieder zu sammeln und in den Text einzubauen.

 
         
  Zurück    
Seitenanfang
 

München, im Januar 2003

Prof. Dr. Dr. Bernhard Lachenmayr
Vorsitzender der Verkehrskommission der DOG