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Empfehlungen, Leitlinien
Vorwort Am 1. Januar 1999 hat sich in der Bundesrepublik Deutschland eine Änderung der Rechtslage ergeben, da die neue „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“ (Fahrerlaubnis-Verordnung), im Folgenden FeV abgekürzt, in Kraft getreten ist. Sie wurde am 26. August 1998 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Jahrgang 1998, Teil I, Nr. 55) und ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Die FeV hat uns alle mit einer großen Zahl von Änderungen, Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten überrollt, so dass sie für viele von uns wie ein rotes Tuch wirkte. Dies mag vielleicht der Hintergrund dafür gewesen sein, die damals notwendig gewordene 2. Auflage als rotes Heft zu drucken. Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene neue FeV bringt die Umsetzung der EU-Richtlinie vom 19. Juli 1991 in deutsches Recht. In wichtigen Bereichen ergeben sich hier deutliche Verschärfungen: so sind funktionell einäugige Fahrer in manchen Klassen nicht mehr zugelassen. Nachdem die Fahrerlaubnis-Verordnung zahlreiche Unstimmigkeiten und Mängel aufgewiesen hat, musste eine Änderungsverordnung ausgearbeitet werden, die jetzt nach langem Hin und Her rechtskräftig geworden ist. Sie wurde als „Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV)“ mit Datum vom 7. August 2002 verabschiedet. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59 vom 23.08.2002 veröffentlicht. Wir haben für die jetzt notwendig gewordene 3. Auflage die Farbe grün gewählt, vielleicht in Anlehnung an den alten Spruch „Grün ist die Hoffnung“, dass jetzt endlich die Hoffnung wahr werden möge, geordnete Rechtsverhältnisse für die Fahreignungsbegutachtung in Deutschland zu erhalten, dass die zahllosen Mängel und Ungereimtheiten beseitigt werden und nicht zuletzt die Vorschläge der Augenärzteschaft, speziell der Verkehrskommission der DOG, in angemessener Weise Berücksichtigung finden mögen. Leider hat sich diese Hoffnung nur zum geringen Teil bewahrheitet. Es wurden zwar manche Vorschläge der Verkehrskommission, die dem Bundesministerium für Verkehr unterbreitet wurden, übernommen, speziell bei der Formulierung der Anlage 6. Viele Dinge sind aber ohne Beachtung geblieben. Insbesondere fehlt die Verankerung der Prüfung des Dämmerungssehvermögen in der Fahreignungsbegutachtung, die der europäische Gesetzgeber explizit verlangt. So steht in der Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1991 Anhang III unter Punkt 6 folgende Formulierung: „Alle Bewerber einer Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.“ Das europäische Recht fordert also ausdrücklich für „Zweifelsfälle“ die Prüfung des Dämmerungssehvermögens. Dies hat der deutsche Gesetzgeber entgegen der immer wieder vorgebrachten Vorschläge der Verkehrskommission unter den Tisch fallen lassen und lediglich in völlig insuffizienter Weise in die sog. „Amtliche Begründung“ zur FeVÄndV eingebracht. Damit hat sich die Rechtslage gegenüber der alten StVZO verschlechtert, in der wenigstens der Hinweis auf die Prüfung dieser Sehfunktionen enthalten war. Hier muss der deutsche Gesetzgeber korrigieren, da das europäische Recht Vorrang vor der nationalen Rechtssprechung hat und keine Nation in ihren Bestimmungen hinter dem zurückbleiben darf, was der europäische Gesetzgeber verlangt. Dies ist ein dringendes Anliegen der Verkehrskommission, um dessen Umsetzung wir uns weiter intensiv bemühen werden. Wir empfehlen dringend allen Augenärzten, sich an die Vorgaben des europäischen Rechtes zu halten und konsequent in allen Zweifelsfällen, die den Augenärzten hinlänglich bekannt sind, Dämmerungssehschärfe und Blendempfindlichkeit zu prüfen. |
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München, im Januar 2003 Prof. Dr. Dr. Bernhard Lachenmayr |